Mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Nicht-Beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit ist die Änderung der AMR – Anlage III, Nr. 23 Dermatika nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger seit 5. Juli 2019 in Kraft.
Die ursprüngliche Formulierung in der Ausschlussliste "Dermatika, die auch zur Reinigung und Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel, der Zähne, der Mundhöhle usw. dienen einschließlich Medizinische Haut- und Haarwaschmittel sowie Medizinische Haarwässer und kosmetische Mittel" wurde wie neu gefasst und lautet nun:
"Dermatika, die auch zur Reinigung und Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel, der Zähne, der Mundhöhle usw. dienen und bei denen die Krankenbehandlung nicht im Vordergrund steht".
Die Umformulierung ist nach Angaben des G-BA insbesondere aufgrund der veralteten Begrifflichkeiten "Medizinische Haut- und Haarwaschmittel" sowie "Medizinische Haarwässer" und "kosmetische Mittel" erfolgt. Diese entsprächen nicht mehr dem aktuellen Arzneimittelbegriff. "So unterfallen Kosmetika als Nicht- Arzneimittel generell nicht dem Leistungsanspruch nach § 31 SGB V (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 06.03.2012 – B 1 KR 24/10 – juris-Rn.14). Bei ihnen handelt es sich vielmehr um Verbrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die der Gesetzgeber der Eigenverantwortung der Versicherten zuordnet (BSG, a.a.O). Viele Haut- und Haarwaschmittel sowie Haarwässer die mit medizinischen Eigenschaften beworben werden wie z. B. Schuppenshampoos sind keine Arzneimittel, sondern als Kosmetika im Verkehr. Sofern es sich bei den Dermatika, die als Arzneimittel zugelassen sind, um OTC- oder Lifestyle Arzneimittel handelt, unterfallen diese ebenfalls nicht dem Leistungsanspruch nach § 31 Abs. 1 SGB V. Ein Anspruch auf Versorgung zu Lasten der GKV besteht für verschreibungspflichtige Dermatika, bei deren Anwendung die Krankenbehandlung im Vordergrund steht. Die Angabe „einschl. Medizinische Haut- und Haarwaschmittel sowie Medizinische Haarwässer und kosmetische Mittel“ ist somit entbehrlich und wird deshalb gestrichen", heißt es in den tragenden Gründen des G-BA.
Die neue Formulierung soll laut G-BA klarstellen, dass Dermatika, die entsprechend ihrer Zusammensetzung auch zur Reinigung und Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel, der Zähne, der Mundhöhle usw. angewendet werden können, bei deren Anwendung jedoch gemäß zugelassenem Anwendungsgebiet die Krankenbehandlung im Vordergrund steht, nicht vom Verordnungsausschluss umfasst sind.
wha/BVDD