Erhöhter Hygieneaufwand BÄK und PKV-Verband einigen sich auf GOÄ-Anpassung

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Bundesärztekammer und PKV-Verband haben sich auf neue Abrechnungsempfehlungen im Rahmen der Covid-19-Pandemie geeinigt. Sie betreffen den gestiegenen Hygieneaufwand, telemedizinische Leistungen und längere telefonische Beratungen.

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Ärzte können nach den beschlossenen Empfehlungen die „Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen“ in der Covid-19-Pandemie je Sitzung analog Nr. 245 GOÄ zum 2,3-fachen Satz abrechnen. Dies gilt zunächst befristet bis Ende Juli dieses Jahres und ist nur bei „unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt anwendbar“. Bei Berechnung dieser Analoggebühr könne ein erhöhter Hygieneaufwand jedoch nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden. Ausgenommen von dieser Empfehlung sind ärztliche Leistungen bei stationärer Behandlung. Schutzausrüstungen würden hier laut Krankenhausfinanzierungsgesetz bereits pauschal mit 50 Euro finanziert.

Ebenfalls befristet bis Ende Juli ist die mehrfache Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen, je vollendete 10 Minuten, möglich. Voraussetzung ist, dass das Aufsuchen des Arztes pandemiebedingt nicht möglich beziehungsweise zumutbar ist, eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die Patientenversorgung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Den Angaben zufolge ist die Leistung je Sitzung höchstens viermal berechnungsfähig. Je Kalendermonat sind höchstens vier telefonische Beratungen berechnungsfähig. Und: Der einer Mehrfachberechnung der Nr.3 GOÄ zugrunde liegende zeitlich bedingte Mehraufwand kann nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes berechnet werden. Zudem sind die tatsächliche Dauer des Telefonates und die Begründung zur Mehrfachberechnung in der Rechnung anzugeben.

 

red/BVDD