Corona: Immunitätsnachweis wird Pflicht Bis 15. März muss das Praxispersonal geimpft oder genesen sein

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Der Gesetzgeber hat einen Corona-Immunitätsnachweis für Ärzte, MFA und andere Arbeitnehmer in der Arztpraxis eingeführt. Diese müssen bis zum 15. März 2022 nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind. Was Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber beachten müssen.

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Der Immunitätsnachweis ist genaugenommen keine Impfpflicht. Dem „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ nach müssen unter anderem alle in Arzt- und Zahnarztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeheimen, bei Heilpraktikern und ambulanten Pflegediensten tätigen Personen bis zum 15. März 2022 entweder geimpft oder genesen sein und ihren Status den Leitern der jeweiligen Einrichtung nachweisen. Außerdem dürfen neue Tätigkeitsverhältnisse ab dem 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden.

Dies gilt im Übrigen auch für alle weiteren in der Praxis oder Einrichtung tätigen Personen wie Reinigungskräfte, Hausmeister, Transport- oder Küchenpersonal. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage – beispielsweise als Praktikant, Leiharbeiter oder als Honorarkraft – Personen in den Praxen und Einrichtungen tätig sind.

Nachweise, die ab dem 16. März 2022 durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verlieren, müssen dem neuen Gesetz nach innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit bei der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung durch Vorlage eines gültigen Nachweises ersetzt werden. Dies trifft zurzeit für Genesenennachweise zu, die nach sechs Monaten ungültig werden. Ebenso kommen aber auch spätere Anpassungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in Betracht, durch die beispielsweise Impfnachweise ihre Gültigkeit ohne Auffrischungsimpfung verlieren können.

Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Patienten und ihre Begleitpersonen, Bewohner und Besucher von Einrichtungen sowie Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden können. Auch Personen, die sich nur sehr kurz in der Praxis aufhalten wie beispielsweise Paketboten müssen keinen Corona-Immunitätsnachweis vorlegen.

Der Virchowbund empfiehlt Praxisinhabern, die Mitarbeiter über diese Nachweispflicht aufzuklären und dies in der Personalakte zu dokumentieren. Ebenso sollten die Mitarbeiter darüber informiert werden, dass sie bei fehlendem Nachweis ab dem 16. März 2022 nicht mehr beschäftigt werden dürfen und in letzter Konsequenz die Kündigung droht – unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist. Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt. Denn wer keine Arbeitsleistung mehr anbieten kann, verliert seinen Vergütungsanspruch.

Und Vorsicht: Über nicht fristgerecht vorgelegte Nachweise oder bei Zweifeln an der Echtheit der vorgelegten Dokumente muss der Praxisinhaber das Gesundheitsamt „unverzüglich“ informieren und personenbezogene Daten übermitteln. Mehr ist für Praxisinhaber zunächst nicht zu tun. Die nächsten Schritte unternimmt das Gesundheitsamt. Es kann die Beschäftigung in oder den Zutritt zu den Einrichtungen, in denen die Nachweispflicht gilt, untersagen. Wer nach dem 16. März 2022 gegen die Nachweispflicht verstößt, riskiert zudem eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro. Dies gilt auch für Arbeitgeber, die Personen ohne Nachweis beschäftigen.

Eine Übersicht und hilfreiche Tipps zum Immunitätsnachweis bietet der Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands e. V. (Virchowbund) auf seiner Website:

Corona-Impfpflicht für Ärzte und MFA

Checkliste "Tipps für Praxisinhaber zum Corona-Immunitätsnachweis“

 

wha/BVDD