Das Faltenunterspritzen unter Verwendung von hyaluronsäurehaltigen Präparaten ist unter rechtlichen Aspekten eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde. Eine invasive kosmetische Behandlung erfordert ärztliche Fachkenntnisse; eine Fehlbehandlung kann erhebliche gesundheitliche Schädigungen verursachen, warnt die DDG.
Nach der Rechtsprechung in Deutschland ist daher eine Faltenunterspritzung durch Personen, die nicht zur Ausübung der Heilkunde befugt sind, nicht zulässig (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Februar 2012 – 4 U 197/11 –). Bei Hyaluronsäurepräparaten handelt es sich um verschreibungspflichtige Medikamente; ihre Abgabe zur Selbstinjektion ist Apotheken nicht erlaubt.
red/BVDD