KBV-Vertreterversammlung Die KBV will das Eigenlabor eintopfen

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Große Mehrheit beschließt „Anpassung“ der Laborleistungen

BERLIN – Die Vertreterversammlung der KBV hat die Weichen für eine weitreichende Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen beschlossen. Sie empfahl dem Vorstand der KBV in öffentlicher Sitzung einen Katalog von kostendämpfenden Maßnahmen.

KBV-Honorarreferent Dr. Ulrich Casser rechnet damit, dass die vorgesehenen Maßnahmen dazu führen, dass die Finanzierung der Laborkosten insgesamt in Zukunft zu rund 80 Prozent aus den Mitteln für die fachärztliche Versorgung und zu 20 Prozent aus dem hausärztlichen Vergütungsanteil aufgebracht werden müssen.

Demnach sollen die arztgruppenbezogenen Fallpunktzahlen für die Kosten der Leistungen der Abschnitte 32.2 (Allgemeinlabor) und 32.3 (Speziallabor) des EBM ersetzt werden durch die individuelle Vergütung des Wirtschaftlichkeitsbonus (GOP 32001) je Arztpraxis in Abhängigkeit der arztpraxisindividuell abgerechneten Kosten für Laboruntersuchungen.

Die Unterscheidung nach Allgemein- und Speziallabor sowie nach Allgemeinversicherten und Rentnern entfällt. Stattdessen sollen künftig je Arztgruppe ein unterer (25. Perzentil) und ein oberer (75. Perzentil) Eckwert vorgegeben werden. Liegt der arztindividuelle Fallwert unterhalb des unteren Eckwertes, kommt der Wirtschaftlichkeitsbonus voll zur Auszahlung. Liegt der arztpraxisindividuelle Fallwert oberhalb des oberen Eckwertes, kommt der Wirtschaftlichkeitsbonus nicht zur Auszahlung. In allen anderen Fällen wird der Wirtschaftlichkeitsbonus anteilig in Abhängigkeit von der Höhe des arztpraxisindividuellen Fallwertes ausgezahlt.

Grundlage der Berechnung ist die empirischen Verteilung der arztpraxisindividuellen Fallwerte der Kosten für veranlasste, bezogene und selbst erbrachte Laboruntersuchungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 aufsetzen auf den abgerechneten Laborleistungen des Jahres 2015, wie Dr. Casser in der Vertreterversammlung erläuterte.

Gleichzeitig wird die Liste der Untersuchungsindikationen überarbeitet, die der veranlasserbezogenen Vergütung nicht unterliegen sollen. Dies betraf nach Cassers Angaben bislang rund 44% aller Laborleistungen. Jeder Kennnummer wird künftig ein stark eingeschränkter „Ziffernkranz“ von Gebührenordnungspositionen für Laboruntersuchungen zugeordnet, die von der veranlasserbezogenen Vergütung des Wirtschaftlichkeitsbonus auch weiterhin ausgenommen werden.

Der KBV-Vorstand erhielt von der Vertreterversammlung zugleich den Auftrag, gemeinsam mit den Krankenkassen als Vertragspartnern die KBV-Vorgaben zur Honorarverteilung zur Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung bezüglich der Laborvergütung neu zu regeln.

Demnach sollen aus dem „Grundbetrag Labor“ zukünftig nur noch der Wirtschaftlichkeitsbonus (GOP 32001) und veranlasste Laborleistungen (Anforderungen über Muster 10) vergütet werden. Eigenerbrachte Laborleistungen (Abschnitt 32.2 und 32.3) sowie von Laborgemeinschaften erbrachte Leistungen werden je nach Zuordnung des abrechnenden bzw. des beziehenden Arztes zum jeweiligen Versorgungsbereich in den haus- bzw. fachärztlichen Grundbetrag überführt. Die Laborgrundpauschalen (GOP 12210 und 12220) werden aus dem fachärztlichen Grundbetrag bedient, Laborleistungen im organisierten Not(-fall)dienst aus dem Grundbetrag für den ärztlichen Bereitschaftsdienst.

Im Fremdkassenzahlungsausgleich werden Laborleistungen, die aus dem Grundbetrag Labor vergütet werden (vgl. 2.1), mit einer einheitlichen Quote von 90% vergütet, die erstmals zum 1. Juli 2019 überprüft werden soll.

Mit dieser mit großer Mehrheit getroffenen Entscheidung folgten die Delegierten der Beschlussvorlage einer hausärztlich-fachärztlich paritätisch besetzten Arbeitsgruppe, die in neun Sitzungen und bis in den Morgen der KBV-Vertreterversammlung hinein um diese Kompromisslösung gerungen hatte. Die geplante Neuregelung soll, so die Hoffnung der Vordenker dieses Konzepts, ein seit vielen Jahren anhaltendes Ringen beenden, die Ausweitung von Laborleistungen unter den Bedingungen der budgetierten Gesamtvergütung in den Griff zu bekommen.