„Abends habe ich mir die Händen dick mit einer fettenden Salbe eingecremt, dünne Wollhandschuhe drübergezogen und versucht einzuschlafen, bevor die Schmerzen kamen“, berichtet Hans-Georg S. über sein berufsbedingtes Handekzem. Seit rund zwei Jahren leidet der Schlosser an roten, stark juckenden, verhornten und häufig eingerissenen Handflächen und Fingern. „Es schmerzte die ganze Zeit – die Krankheit hat man 24 Stunden am Tag“, sagt der 59-Jährige Anlagenbauer. Inzwischen hat sich sein Hautzustand durch eine Therapieumstellung innerhalb von vier Wochen deutlich gebessert. Noch ist er allerdings krankgeschrieben.
„Doch die Aussichten stehen gut, dass er weiter in seinem Beruf arbeiten kann“, sagt sein Hautarzt Dr. Ralph von Kiedrowski, Vorstandsmitglied des Berufsverbands der Deutschen Dermatologen. Er hat das sogenannte Hautarztverfahren eingeleitet. Damit übernimmt der Unfallversicherungsträger, die Berufsgenossenschaft, unter anderem Kosten für Hautschutz- und spezielle Hautpflegemittel, veranlasst individuelle und arbeitsplatzbezogene Vorbeugemaßnahmen und bietet die Teilnahme an Hautschutzseminaren und eine Hautkur an. „Diese Begleitmaßnahmen haben wir in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht, sie sind es aber, die den langfristigen Erfolg der Therapie sichern“, betont von Kiedrowski.
Dies bestätigt Prof. Swen Malte John. „Im Rahmen einer neuen Studie wurden über 1.000 Patienten mit chronischem Handekzem alle heute zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der dermatologischen Versorgung und der gesundheitspädagogischen Beratung zuteil. Und siehe da: Von 1.166 auf diese Weise intensiv betreuten Erkrankten waren nach drei Jahren noch 80 % im gleichen Beruf und 73 % übten exakt die gleiche Tätigkeit aus“, erläutert der Leiter des Instituts für interdisziplinäre Dermatologische Prävention und Rehabilitation (iDerm) an der Universität Osnabrück. Zudem hatte sich die Arbeitsunfähigkeit wegen der Hauterkrankung von 35 Tagen pro Jahr vor der intensiven Versorgung auf neun Tage pro Jahr vermindert.
Bislang geht die dermatologische Forschung davon aus, dass die Erkrankung in vielen Fällen einen unheilbaren Verlauf nimmt und in der Mehrzahl der beruflich verursachten Fälle zur Berufsaufgabe führt. „Eine neue Langzeitverlaufs-Studie an der Universitätshautklinik Osnabrück stellt die bisherige medizinische Auffassung infrage“, unterstreicht John. Ursächlich wirkt hier nach Johns Eindruck eine offenbar weit verbreitete Unterversorgung. Daher fordert er: „Auch wenn das chronische Handekzem in der Regel nicht tödlich verläuft, sollte die Herangehensweise nicht hinter dem zurückbleiben, was uns heute medizinisch möglich ist.“ Das kann aber nur eine Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung leisten, die eine Therapie mit flankierenden Maßnahmen am Arbeitsplatz und der Anleitung verbindet, wie sich Betroffene im Beruf besser schützen können.
Vor elf Jahren entdeckte Landwirt Werner T. aus Bad Rothenfelde erste Anzeichen von Hautkrebs an seiner Hand. Bald wurden die durch die permanente Arbeit im Freien bedingten Lichtschäden auch im Gesicht und auf dem Schädel sichtbar. T. musste sich in den folgenden Jahren wiederholt Operationen unterziehen. Heute hat er Monat für Monat einen Termin in seiner Hautarztpraxis, wo ihm neu entstandene frühe Formen von Hautkrebs – sogenannte aktinische Keratosen – mit flüssigem Stickstoff weggeätzt werden und einer weiteren Ausbreitung des immer wieder aufflackernden Hautkrebses vorgebeugt wird. „An dieser Form des Hautkrebses stirbt man nicht, aber sie bleibt ein Leben lang behandlungsbedürftig“, skizziert John die medizinischen Konsequenzen dieser anerkannten Berufskrankheit.
Ein umfassendes Heilverfahren gibt es seit Neuestem auch für den berufsbedingten Hautkrebs, wie Prof. Andrea Bauer von der Universitätshautklinik Dresden deutlich macht. Seit dem 1. Januar 2015 können durch Sonnenlicht verursachte Plattenepithelkarzinome und ihre Vorstufen, die aktinischen Keratosen, bei Außenarbeitern als Berufskrankheit mit der Ziffer 5103 anerkannt werden. „Aufgrund des zumeist bestehenden chronischen Lichtschadens sind in der Regel lebenslang vorbeugende, therapeutische und nachsorgende Maßnahmen erforderlich, die die Unfallversicherungsträger bei Vorliegen einer Berufskrankheit übernehmen“, so Bauer.
Bereits im ersten Jahr der Einführung der BK5103 sind 8.000 Fälle von berufsbedingtem Hautkrebs angezeigt worden. „Meldungen in ähnlicher Höhe werden auch für die nächsten Jahre erwartet“, prognostiziert die Dresdener Hautärztin und fordert konsequenten Sonnenschutz an Außenarbeitsplätzen: „Nur auf diese Weise werden diese dramatisch hohen Zahlen in einigen Jahren abnehmen.“
Hier sind zugleich auch die Arbeitgeber in der Pflicht, wie Jasmin Auf dem Berge von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) betont. Die Präventionsmaßnahmen umfassen nach ihrer Darstellung technische und organisatorische Maßnahmen wie beispielsweise Beschattungsmöglichkeiten oder Arbeitszeitverlagerung, aber auch persönliche Schutzmaßnahmen. Hier gibt es eine breite Palette. Dazu gehört zum Beispiel die übliche langärmelige Kleidung, die ausreichenden Schutz vor UV-Strahlung bietet. Außerdem sollte Kopf- und Nackenschutz bei der Arbeit im Freien Standard sein. Dabei hat für die Gesetzlichen Unfallversicherungsträger textiler Hautschutz Vorrang vor Sonnenschutzmitteln, die ergänzend hinzukommen sollten, um die unbedeckten Körperareale zu schützen.
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer möglichst vermieden und das verbleibende Risiko möglichst gering gehalten wird. Laut Gesetzeslage müssen Arbeitgeber Gefährdungsbeurteilungen durchführen und Maßnahmen veranlassen, um die Beschäftigten zu schützen, so Auf dem Berge. Laut Gesetzeslage müssen Arbeitgeber Gefährdungsbeurteilungen durchführen und Maßnahmen wahrnehmen, um die Beschäftigten zu schützen, so Auf dem Berge. Zudem erinnert sie daran, dass auch die Arbeitsstättenverordnung für Arbeitsplätze im Freien einen Schutz vor Witterungseinflüssen und die Bereitstellung von geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen vorsieht.
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