Der Beschluss von KBV und Krankenkassen sieht demnach vier neue Gebührenordnungspositionen (GOP) vor, die in den EBM-Abschnitt 2.3 (Kleinchirurgische Eingriffe, Allgemeine therapeutische Leistungen) aufgenommen werden. Sie können von Hautärzten, Chirurgen und Gynäkologen für die Epilation im Gesicht und/oder am Hals sowie an einer Hand und/oder beiden Händen berechnet werden.
Die ersten 5 Minuten der Epilation im Gesicht und/oder am Hals (GOP 02325) oder an einer Hand und/oder den Händen (GOP 02326) werden mit 9,18 Euro vergütet. Ein Zuschlag von 7,30 Euro ist für jeweils weitere vollendete 5 Minuten vorgesehen. Pro Behandlungstag sind maximal 20 Minuten, im Krankheitsfall (= ein Jahr) bis 160 Minuten erlaubt, erläutert die KBV. Die Finanzierung erfolge zunächst für zwei Jahre befristet außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und somit extrabudgetär.
Die Berechnung der GOP setzt voraus, dass eine Begutachtung vorliegt, aus der die medizinische Indikation zur Durchführung geschlechtsangleichender Maßnahmen bei Transsexualismus hervorgeht (ICD-10-GM: F64.0).
KBV/BVDD