Einigung Finanzierung der Telematik-Infrastruktur in Praxen steht

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BERLIN – Eine Einigung über die Finanzierung der Telematik-Infrastruktur in den Praxen haben Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband erzielt. Dazu war allerdings das Bundeschiedsamt nötig. Festgelegt wurden sowohl Beträge für die Erstausstattung als auch für den laufenden Betrieb.  

„Unser wichtigstes Ziel war es, dass die niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen nicht auf Kosten sitzen bleiben, die ihnen durch die gesetzlich vorgeschriebene Anbindung an die sektorenübergreifende Telematik-Infrastruktur entstehen. Dieses Ziel haben wir erreicht“, erklärte KBV-Chef Dr. Andreas Gassen in einer gemeinsamen Mitteilung der Verhandlungspartner.  

Demnach liegt die Vereinbarung in Eckpunkten vor, die nun noch bis Mitte Mai ausformuliert werden. Sie gilt ab 1. Juli 2017 und bezieht sich sowohl auf die Finanzierung der Kosten für die Erstausstattung als auch für den laufenden Betrieb. Im Einzelnen wurde laut KBV vereinbart:

  • Erstattungsbetrag für die einmalige Anschaffung eines Konnektors (mit Funktion für qualifizierte elektronische Signatur QES): 2.620 Euro. Dieser Betrag gilt für das dritte Quartal 2017. In den drei Folgequartalen sinkt dieser Betrag um jeweils zehn Prozent (also viertes Quartal 2017 bis zweites Quartal 2018), wobei jeweils der Zeitpunkt der Installation in der Arztpraxis ausschlaggebend ist.
  • Erstattungsbetrag Stationäres Kartenterminal: 435 Euro
  • Erstattungsbetrag Mobiles Kartenterminal: 350 Euro  

Hinzu kommt noch eine Startpauschale von einmalig 900 Euro sowie von definierten Beträgen für den laufenden Betrieb. Jetzt liege es an der Industrie, rechtzeitig entsprechende Komponenten bereitzustellen, heißt es weiter. Diese müssten praktikable Lösungen für die Praxen bieten und durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert sein.  

KBV und Kassen verständigten sich zudem darauf, das Marktgeschehen zu beobachten und bei neuen Erkenntnissen insbesondere zur preislichen Entwicklung bei den Komponenten über Anpassungen der Vereinbarung zu verhandeln.  

Zum Hintergrund: Ab 1. Juli 2018 hat der Gesetzgeber im eHealth-Gesetz die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten verpflichtet, die Versichertendaten auf der elektronischen Gesundheitskarte online zu prüfen und zu aktualisieren. Für die notwendige Ausstattung der Praxen bietet die nun getroffene Einigung die Grundlage

 

red/BVDD