Die Antragsteller betreiben in Nürnberg ein Studio und bieten die Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Makeup mittels Lasers an. Sie sind keine appro- bierten Ärzte und beschäftigen auch keine Ärzte. Nach § 5 Abs. 2 der "Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen" (NiSV), der am 31. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, darf die Entfernung von Tätowierungen nur noch durch approbierte Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden. Die Antragsteller sehen in dieser neuen Regelung ein verfassungswidriges und unverhältnismäßiges Berufsverbot.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung die zugleich erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Zwar werde durch die neue Regelung in die Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) der Antragsteller eingegriffen. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Die Entfernung von Tätowierungen mittels der hierfür eingesetzten Laser sei ein komplexer Vorgang, der auch zu, teils schweren, Gesundheitsbeeinträchtigungen führen könne. Zudem bestehe die Gefahr, dass unabsichtlich Hautveränderungen, beispielsweise Melanome, entfernt würden, sodass sich eine rechtzeitige Diagnose dieser krankhaften Hautveränderung erschwere. Daher sei es gerechtfertigt, ärztliche Ausbildung und Wissen für diese Tätigkeit vorauszusetzen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichts- hof eingelegt werden.
(VG Ansbach, Beschluss vom 26. Februar 2021, Az.: AN 14 E 21.00061)
Quelle: Pressemitteilung Verwaltungsgericht Ansbach