Nordrhein-Westfalen Hygienebeauftragter Arzt: Übergangsfristen verlängert

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Einrichtungen für ambulantes Operieren gewinnen Zeit 

DÜSSELDORF – Die Übergangsfrist für den Erwerb der Qualifikation „Hygienebeauftragter Arzt“ wurde auf den 31. Dezember 2019 verlängert. Damit fällt in Nordrhein und in Westfalen-Lippe der Zeitdruck, den entsprechenden 40-Stunden Kurs durchführen zu müssen. 

Dermatologische Praxen in Nordrhein und in Westfalen-Lippe, die Operationen nach Kapitel 31.2 EBM durchführen, haben Zeit gewonnen: Eine bereits im Bundesgesetzblatt Nr. 51 veröffentlichte Änderung des Infektionsschutzgesetzes verlängert die Übergangsfrist zum Erwerb der Qualifikation „Hygienebeauftragter Arzt“ vom bisherigen Datum Ende 2016 auf den 31. Dezember 2019. (§ 23 Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 im Infektionsschutzgesetz). Die Fristverlängerung betrifft auch die Gewinnung und Qualifizierung von Hygienefachpersonal. Darauf hat die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) in einem aktuellen Rundschreiben aufmerksam gemacht.

Zur Erinnerung: Wer die Genehmigung gemäß § 115b Abs. 1 SGB V ambulante Operationen in seiner Einrichtung durchführen zu dürfen, besitzt, ist nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, die Verordnung
 über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO) zu erfüllen. Diese ist von Bundesland zu Bundesland verschieden und in Nordrhein-Westfalen besonders streng. Hier muss in der Praxis ein hygienebeauftragter Arzt bestellt werden. Er muss in der Einrichtung klinisch tätig und fachlich weisungsbefugt sein sowie an einer 40-stündigen Fortbildung in der Hygiene teilgenommen haben. Dies gilt ausdrücklich auch für Praxen, in denen lediglich Operationen nach den Leistungsziffern 31101 und 31102 des EBM durchgeführt werden und die somit nur einen Eingriffsraum benötigen.  

Zusätzlich müssen sich die Einrichtungen für ambulantes Operieren laut HygMedVO sowohl durch eine Hygienefachkraft als auch durch einen Krankenhaushygieniker beraten lassen. Bereits vor Inkrafttreten der landesspezifischen Hygieneverordnungen im Jahr 2012 sei laut KVNO absehbar gewesen, dass die geforderte personelle Ausstattung aufgrund eines Fachkräftemangels nicht zeitnah umgesetzt werden kann. Daher wurde die Übergangregelung bis 31. Dezember 2016 eingeführt. Da die Bedarfszahlen an ausgebildetem Fachpersonal aber immer noch lange nicht erreicht werden, ist die Übergangsfrist für die drei Anforderungen hygienebeauftragter Arzt, Hygienefachkraft und Krankenhaushygieniker nun um drei Jahre verlängert worden.

 

wha/BVDD