Sonderweg des Gesetzgebers
EUSKIRCHEN - Hautarztpraxen, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, müssen nur in Nordrhein-Westfalen bis Ende 2016 einen hygienebeauftragten Arzt benennen. Doch auch in den 15 anderen Bundesländern gelten wiederum ganz unterschiedliche Hygieneverordnungen.
Müssen bis Ende 2016 Hautarztpraxen, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, einen hygienebeauftragten Arzt benennen oder nicht? Viele Dermatologen haben in den letzten Wochen bei ihren BVDD-Landesvorsitzenden nachgefragt. Auslöser war ein entsprechender Artikel in der Dezemberausgabe des Deutschen Dermatologen, der die Lage in Nordrhein dargelegt hatte.
Nun kommt eine erste Entwarnung von der Verbandsjustiziarin Andrea Schannath. Nach der Überprüfung der jeweiligen landesrechtlichen Hygieneverordnungen hat sie festgestellt, dass der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen einen Sonderweg geht. „Hier wird auch für Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, vorgeschrieben, dass ein Hygienebeauftragter benannt werden muss“, so Schannath. Eine Übergangsfrist gilt bis zum 31. Dezember 2016.
In fünf Bundesländern finden die jeweiligen Hygieneverordnungen für Arztpraxen dagegen gar keine Anwendung. Dies gilt für Schleswig-Holstein, Mecklenburg Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt.
In den übrigen Bundesländern gelten die Hygieneverordnungen zwar für Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden. „Ein Hygienebeauftragter oder eine Hygienefachkraft müssen aber nicht beschäftigt werden“, so Schannath. Allerdings muss in diesen Bundesländern in Einrichtungen für ambulantes Operieren eine Hygienefachkraft beschäftigt oder herangezogen werden.
Welche Kriterien erfüllt sein müssen, um als Einrichtung für ambulantes Operieren zu gelten, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Als erste Ansprechpartner dienen hier die jeweiligen BVDD-Landesvorsitzenden.
Ein Überblick über die Hygieneverordnungen der einzelnen Länder kann bei der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene abgerufen werden.
wha/BVDD