Die Abrechnungsempfehlung war eingeführt worden, um den durch die Coronapandemie in den Praxen erhöhten Hygieneaufwand finanziell auszugleichen. Zunächst bis zum 30. Juni 2020 befristet, wäre sie nach einer ersten Verlängerung zum 30. September 2020 ausgelaufen.
Aufgrund der Entwicklung des aktuellen Infektionsgeschehens und unter Beachtung vergleichbarer Regelungen, wie zum Beispiel im Rahmen von Behandlungen im Durchgangsarztverfahren – die sogenannte COVID-19-Pauschale der Unfallversicherungsträger für Durchgangsärzte in Höhe von vier Euro pro Behandlungstag – werde die Regelung nun fortgeführt, heißt es offiziell auf der Website der BÄK. Den dortigen Angaben zufolge gilt die Abrechnungsempfehlung ab dem 1. Oktober 2020 und ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt anwendbar. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 245 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden.
Bislang konnte die GOÄ-Ziffer 245 analog jedoch zum 2,3fachen Satz (14,75 Euro) angesetzt werden, nun bleibt den Ärzten nur der einfache Satz.
wha/BVDD