Honorarverteilung Kalkulationsgrundlage der Laser-Epilation ist nicht ersichtlich

Hautarztnews

BERLIN – Die Vergütung der Laser-Epilation für Mann-zu-Frau-Transsexuelle wird ab 1. Oktober 2017 in den EBM aufgenommen. Doch mit dieser Neuregelung ist der Vorstand des Berufsverbands der Deutschen Dermatilogen nicht einverstanden.

Hierzu schreibt die Verbandsleistung im neuesten Rundbrief an die Mitglieder wörtlich:

„Hatten wir uns zunächst gefreut, dass die Leistung tatsächlich nur für transsexuelle Männer gelten soll – auch eine genderneutrale Variante war lange Zeit in der Diskussion, wurde nach BVDD-Warnungen vor einer massenhaften Inanspruchnahme der Leistung aber fallengelassen – ist die nun von KBV und Kassen ausgehandelte Honorierung aus unserer Sicht schlichtweg eine Katastrophe. Offensichtlich hat die Selbstverwaltung bei der Bewertung der Leistung einmal mehr die wirtschaftlich notwendige Kalkulation von Vertragsarztpraxen völlig außer Acht gelassen.“

„Der Beschluss des Bewertungsausschusses sieht vier neue Gebührenordnungspositionen (GOP) vor. Die ersten 5 Minuten der Epilation im Gesicht und/oder am Hals (GOP 02325) oder an einer Hand und/oder den Händen (GOP 02326) werden mit 9,18 Euro vergütet. Ein Zuschlag von 7,30 Euro ist für jeweils weitere vollendete fünf Minuten vorgesehen. Pro Behandlungstag sind maximal zwanzig Minuten, im Krankheitsfall bis 160 Minuten erlaubt. Die Finanzierung erfolgt extrabudgetär, allerdings zunächst für zwei Jahre befristet.“

„Mit dieser Bewertung ist keinem der Betroffenen geholfen. Die vom Bundesgesundheitsministerium geforderten und in den Augen des BVDD sinnvollen EBM-Ziffern werden auf diese Weise konterkariert."

„Wir begrüßen das Anliegen des BMG, den Transsexuellen als gesetzliche Leistung der Krankenversorgung, die an der Haut erforderliche Behandlung im Rahmen einer Geschlechtsumwandlung zu ermöglichen, aber die Umsetzung der Selbstverwaltung versetzt der neuen Leistung den Todesstoß, bevor sie gestartet ist. Unsere Anfragen, auf welcher kalkulatorischen Grundlage die EBM-Bewertung erfolgt ist, wurden bislang noch nicht beantwortet. Hier pochen wir weiter auf eine klare Darlegung, wie es dazu kommen konnte.“

 

wha/BVDD