Labor Laborreform kommt am 1. April 2018

Hautarztnews

BERLIN – KBV und GKV-Spitzenverband haben sich auf neue Vergütungsregelungen im Laborbereich geeinigt. Sie treten zum 1. April 2018 in Kraft. Ziel der Reform ist es, die wachsenden Ausgaben im Labor in den Griff zu bekommen und den seit Jahren schwelenden Streit um die Laborkosten zwischen Haus- und Fachärzten beizulegen.

Ziel der Reform ist es nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), die überproportional wachsenden Ausgaben im Labor in den Griff zu bekommen. Nach Berechnungen der KBV steigen diese jedes Jahr um rund fünf Prozent und damit deutlich stärker als die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung. Basis für die jetzt beschlossenen Maßnahmen bildet das Konzept zur Weiterentwicklung der Vergütung von Laboruntersuchungen, das die Vertreterversammlung der KBV vor einem Jahr verabschiedet hat.  

Die Höhe der Nachschusssumme wird insgesamt sinken, heißt es dazu in einer Mitteilung der KBV. Denn aus dem Grundbetrag „Labor“ werden ab April 2018 nur noch der Wirtschaftlichkeitsbonus und die auf Muster 10 veranlassten Laboruntersuchungen vergütet. Alle andere Leistungen, zum Beispiel Untersuchungen im organisierten Notfalldienst oder in Laborgemeinschaften, werden in den jeweiligen Versorgungsbereich überführt.  

Zudem soll künftig den Angaben zufolge der Nachschussbetrag zum Grundbetrag „Labor“ dem jeweiligen Vergütungsanteil der Haus- beziehungsweise Fachärzte am Grundbetrag „Labor“ entsprechen. Bisher wurde nach dem sogenannten regionalen Trennungsfaktor aus den „Versorgungsbereichstöpfen“ nachfinanziert, was zum Dauerstreit zwischen Haus- und Fachärzten gesorgt hatte.  

Darüber hinaus wird der Wirtschaftlichkeitsbonus neu ausgerichtet. Dabei werden die durchschnittlichen Laborkosten eines Arztes je Behandlungsfall (individueller Fallwert) mit den Kosten seiner Arztgruppe verglichen. Ärzte, die Laboruntersuchungen wirtschaftlich veranlassen und erbringen, können einen höheren Bonus erhalten als bisher. Dazu wird auch die Regelung der Kennnummern angepasst, die künftig nur noch bestimmte laboratoriumsmedizinische Untersuchungen von der Anrechnung auf die Kosten befreien.  

Eine weitere Änderung betrifft nach KBV-Angaben die Mindestquote für die Vergütung veranlasster Laboruntersuchungen. Sie wird von 91,58 auf 89 Prozent abgesenkt. Damit sollen Laborärzte im Durchschnitt laboratoriumsmedizinische Leistungen zu mindestens 89 Prozent honoriert bekommen.  

Darüber hinaus sollen ab April kommenden Jahres individuelle Maßnahmen zur Mengensteuerung dazu beitragen, die hohe Dynamik im Labor zu begrenzen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dann die Möglichkeit, in regionalen Regelungen zur Vergütung ein individuelles „Budget“ für Laborärzte festzulegen. Innerhalb des Budgets wird zu 100 Prozent, über das zugeteilte Budget hinaus wird mit mindestens 35 Prozent vergütet.

 

KBV/wha