Tattooentfernung Gesundheitsrisiken durch Laser in Laienhand

Gesundheitspolitik

Bundesregierung räumt Gesetzeslücke ein  

BERLIN – Zurzeit werden Laser der höchsten Risikoklasse von Laien zur Entfernung von Muttermalen, Pigmentstörungen und Tattoos verwendet – obwohl medizinische Kenntnisse dafür erforderlich wären. Doch es gibt aktuell keine entsprechenden Vorschriften. Das räumt die Bundesregierung ein.  

Bei der Behandlung pigmentierter Hautveränderungen mit Laser- oder IPL-Geräten (Intense Pulse Light) sind medizinische Fachkenntnisse erforderlich, aber aktuell nicht vorgeschrieben. Das geht aus einer Antwort (18/10537) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Grünen hervor. Nach geltender Rechtslage könnten auch Personen ohne medizinische Ausbildung Muttermale und Pigmentstörungen behandeln sowie Tattoos entfernen, schreibt dazu das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.  

Zudem würden Komplikationen bei der Nutzung von Laser- oder IPL-Geräten durch Laien nicht systematisch erfasst, räumt das Ministerium ein. Inwiefern vor der Behandlung durch Laien eine ärztliche Beratung oder Begutachtung stattfinde, sei nicht bekannt. Gleichzeitig betont die Bundesregierung, dass bei der Entfernung von Tattoos Laser der höchsten Risikoklasse eingesetzt werden: „Bei nicht fachgerechter Anwendung der Geräte bestünden Risiken für Haut und Augen“.

Schon länger fordern die Deutsche Dermatologische Lasergesellschaft (DDL) und der Berufsverband der Deutschen Dermatologen (BVDD), den Wildwuchs unter den nicht-medizinischen Anwendern von Laser- und IPL-Geräten einzuschränken. Der Gesetzgeber hat es bis heute versäumt, zu bestimmen, wer die Geräte überhaupt benutzen darf. Mit gefährlichen Folgen: Wird beispielsweise ein bösartiges Pigmentmal mit einem Laser- oder IPL-Gerät „mitbehandelt“, besteht die Gefahr, dass beispielsweise Melanome nicht rechtzeitig diagnostiziert, sondern verschleppt werden und schlimmstenfalls metastasieren.  

„Die DDL möchte den offensichtlich herrschenden Rechtsmissbrauch unterbinden. Derjenige, der einen Laser oder ein IPL-Gerät benutzt, muss zur Differentialdiagnose fähig sein, das heißt er muss fähig sein, Hautveränderungen nach verschiedenen Kriterien zu beurteilen, beispielsweise auch ob Pigmentmale benigne, semi-maligne oder maligne sind“, fordert DDL-Präsident Dr. Gerd Kautz.  

Die Fraktion der Grünen hatte von der Bundesregierung wissen wollen, wie hoch das Gesundheitsrisiko durch Laser in Laienhand ist und wie Verbraucher besser geschützt werden können. Die Behandlungen, die rein kosmetischen Zwecken dienen, werden häufig durch medizinische Laien insbesondere in Kosmetik- und Tattoostudios angeboten. Dabei hat das Bundesinstitut für Risikobewertung bereits 2015 auf mögliche Zellschäden durch die Laser-Entfernung von Tattoo-Pigmenten hingewiesen. Auch das Bundesamt für Strahlenschutz machte auf mögliche gesundheitliche Risiken bei der Verwendung dieser Geräte aufmerksam.

Darüber hinaus werden Fälle von schweren Verbrennungen oder Narbenbildungen als mögliche Folgen einer nicht sachkundigen Anwendung der Geräte berichtet. Auch die Diagnose oder Therapie von Hautkrebserkrankungen kann durch die nicht sachkundige Entfernung zum Beispiel von Muttermalen und Pigmentstörungen verzögert oder gar verhindert werden.  

Ermöglicht werden solche Fehlbehandlungen durch eine Gesetzeslücke. 2009 wurde das „Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)“ verabschiedet. Darin legt der Gesetzgeber zwar fest, dass nur Ärzte und Zahnärzte die Therapien durchführen dürfen. Gleichzeitig erlaubt aber § 3, dass Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden können, zu kosmetischen Zwecken oder sonstigen Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- und Zahnheilkunde betrieben werden dürfen – allerdings nur, wenn die in einer weiteren Rechtsverordnung festzulegenden Anforderungen eingehalten werden. Doch diese Verordnung liegt bis heute nicht vor.

 

  wha/BVDD