Hartz IV: Jobcenter müssen PKV-Beiträge komplett tragen

Gesundheitspolitik

Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts

KASSEL - Der Krankenversicherungsschutz gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum. Das hat das Bundessozialgericht klar gestellt. Konsequenz: Jobcenter müssen künftig die PKV-Kosten für Hartz IV Empfänger in voller Höhe übernehmen. (AZ B4 AS 108/10 R)

Geklagt hatte ein in Not geratener Rechtsanwalt. Das Jobcenter hatte ihm für die Krankenversicherung nur 129,54 Euro erstattet, die tatsächlichen Kosten lagen aber bei 207,39 Euro. Das Urteil hat auch Bedeutung für die Basistarif versicherten Hartz-IV-Empfänger, deren Beitrag in Zukunft voll von den Jobcentern übernommen werden muss.

Die Vorsitzende des GKV-Spitzenverbandes, Dr. Doris Pfeiffer, entwickelt aus dem BSG-Urteil eigene Ansprüche: „Nachdem das Bundessozialgericht der privaten Krankenversicherung deutlich höhere Zahlungen aus den Jobcentern verschafft hat, muss der Betrag für die gesetzlich versicherten ALG-II-Empfänger selbstverständlich auch angepasst werden. Es kann nicht sein, dass die Jobcenter für Versicherte der gewinnorientierten privaten Krankenversicherung deutlich mehr zahlen als für Menschen, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind“, sagte Pfeiffer.