Anlass für diesen Aufruf ist eine Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) ab dem 1. April 2020. Ab dann ist der Einsatz des Auflichtmikroskops (Dermatoskop) zur Beurteilung verdächtiger Hautstellen Teil der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Bislang mussten Patienten für diese Leistung in Baden-Württemberg als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) rund 14 Euro selbst bezahlen. Mit der Aufnahme in den GKV-Katalog erhält der Hautarzt nur 4,28 Euro für die Leistung. "Für diesen Preis ist diese Leistung nicht mehr von den Hautärzten zu erbringen", stellt der BVDD-Landesvorsitzende von Baden-Württemberg, Dr. Bernd Salzer, in einer Pressemitteilung klar.
Durch die seit fast dreißig Jahren etablierte Auflichtmikroskopie – eine zusätzliche Betrachtung verdächtiger Flecken mit einer Spezialoptik – lässt sich die diagnostische Treffsicherheit des erfahrenen Hautarztes deutlich erhöhen. "Diese zusätzliche Untersuchung ist zeitaufwendig und setzt spezielle Kenntnisse voraus", erläutert Salzer. Im Einzelfall müssen Dutzende verdächtige Flecke begutachtet werden. Zudem ist laut Salzer zu beachten, dass das Erlernen dieser Methode zusätzlicher teurer Kurse bedarf und auch die Geräte mit Kosten zwischen 600 und 1.300 Euro zu Buche schlagen.
Nun habe die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf Druck der Krankenkassen verfügt, dass das Auflichtmikroskop in die normale Abrechnung integriert werden soll und damit nicht mehr als Selbstzahlerleistung angeboten werden kann. Dieses perfide Vorgehen der Krankenkassen werde von den Hautärztinnen und Hautärzten in Baden-Württemberg abgelehnt, da sie der Meinung sind, dass für eine professionelle Leistung auch eine sachgerechte Bezahlung zusteht, heißt es weiter in der Mitteilung. Sollte sich eine Mehrheit für die Rückgabe der Genehmigung zur Durchführung des gesetzlichen Hautkrebsscreenings finden, wird es keine Hautkrebsfrüherkennung als GKV-Leistung in Baden-Württemberg beim Dermatologen mehr geben.
"Die Kosten werden sich inklusive der Dermatoskopie zukünftig im bezahlbaren Rahmen – deutlich unter 50 Euro – bewegen", versichert Salzer. Man sei sich bewusst, dass dieser Schritt eine finanzielle Belastung für die Patienten bedeutet. "Wir sind aber auch unseren Praxen und den Tausenden von Mitarbeitern, die bei uns als Medizinische Fachangestellte, IT-Spezialisten, Reinigungskräfte etc. tätig sind, verpflichtet und können daher derartige Spezialleistungen nicht quasi zum Nulltarif erbringen", so Salzer.
wha/BVDD-Landesverband Baden-Württemberg