Keine Einigung zwischen KBV und GKV

Gesundheitspolitik

AKR: Gespräche ergebnislos vertagt

BERLIN - Die Beratungen zwischen Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) über die verpflichtende Einführung der ambulanten Kodierrichtlinien (aKR) sind ergebnislos vertagt worden. Das meldet die Ärztezeitung mit Berufung auf „sichere Quellen“.

Im Vorfeld der Verhandlungen hatte die stellvertretende Pressesprecherin der GKV Ann Marini gegenüber "uptoderm" klar gestellt, dass die aKR seit Januar 2011 geltendes Recht sind. Es gelte nach wie vor die am 8. November 2010 getroffene „Vereinbarung der Partner der Bundesmantelverträge zur Einführung der Ambulanten Kodierrichtlinien“. Zu diesem Vertrag sind KBV und GKV gemäß § 295 Abs. 3 SGB V verpflichtet. Bei den anstehenden Verhandlungen könne es daher nur darum gehen, ob und wie die Nicht-Anwendung der aKR sanktioniert werden, sagte Marini. Das einzelne KVen abweichende Regelungen in ihrem Bereich durchsetzen, hielt Marini für ausgeschlossen: „Die Länder KVen sind nicht Vertragspartner“, so die GKV-Sprecherin mit Blick auf die Beschlüsse der Vertreterversammlungen (VV) Sachsen und Sachsen-Anhalt, die aKR zum 1. Juli flächendeckend verpflichtend einzuführen. Zu den weiteren Inhalten der Verhandlungen wollte Marini mit Verweis auf das schwebende Verfahren keine Stellung nehmen.

Die KBV forderte nach fernmündlicher Anfrage zunächst auf, die Anfrage schriftlich zu stellen, diese blieb bislang unbeantwortet. Auf ihrer Internet-Seite erkennt die KBV aber an, dass die aKR eigentlich seit 1. Januar gelten. Mit Datum vom 12.04.2011 heißt es dort: „Vom 1. Januar 2011 an gelten für alle ambulant tätigen Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten die Ambulanten Kodierrichtlinien (AKR). Das Institut des Bewertungsausschusses – eine gemeinsame Einrichtung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – hat das Regelwerk im Auftrag des Gesetzgebers erarbeitet.“

Nach den Erfahrungen des Probebetriebs im vergangenen Jahr in Bayern hatte die KBV erreicht, dass es eine Einführungsphase bis zum 1. Juli 2011 gibt. Die Zeit sollte dazu genutzt werden, die Richtlinien zu entbürokratisieren und anwenderfreundlicher zu machen. Praxen, die bis dahin das Modul nicht aktivierten, blieben unsanktioniert. Diejenigen aber, die das Modul anmeldeten, waren zu weiteren Anwendung verpflichtet.

In der Übergangsphase verschärfte sich der Protest der Ärzte gegen die aKR. Mehrere KVen forderten mit VV-Beschluss deren Nicht-Einführung, auch starke Ärzteverbände sprachen sich gegen die Kodierung aus. Die KBV VV beschloss im April, sich für eine für eine Verlängerung der Einführungsphase bis zum 1. Januar 2012 einzusetzen und die Anwendung auf zehn Prozent, repräsentativ ausgewählte Praxen zu beschränken, die dafür einen finanziellen Ausgleich bekommen sollen. Bei ihrer jüngsten Klausurtagung beschloss die VV dann, die aKR nur auf freiwilliger Basis einzuführen.
„Dies bedarf jedoch noch der Zustimmung der Krankenkassen.“, erkennt die KBV an.