Verbandsjustiziar empfiehlt Rechtsmittel gegen Honorarverwerfungen einzulegen
FREIBURG - Von Honorarverwerfungen betroffene Hautärzte sollen zur Wahrung ihrer Rechte Widerspruch anlegen. Diesen Appell des BVDD vom Dezember hat Verbandsjustiziar Dr. Gerd Krieger noch einmal unterstrichen. Im Interview für die Verbandszeitschrift DER DEUTSCHE DERMATOLOGE (Februar-Ausgabe 2009) weist Krieger darauf hin, dass ohne Widerspruch auch falsch berechnete Regelleistungsvolumen eine "bestimmte Rechtskraftwirkung" erhalten.
Anfechtungsmöglichkeiten können sich beispielsweise daraus ergeben, dass der regional zu ermittelnde arztgruppenspezifisch errechnete Fallwert fehlerhaft berechnet worden ist. Dies erfordert eine detaillierte Überprüfung der Fallwertberechnung, die sich im Übrigen aus der Mitteilung der KV über das individuelle RLV ergeben müsste. Andernfalls müsste die KV mit dem Widerspruch aufgefordert werden, die Berechnung des Fallwertes für die Arztgruppe vorzulegen.
Angriffsmöglichkeiten können nach Kriegers Darstellung auch dann vorliegen, wenn die Bezugnahme auf das Vorjahresquartal fehlerhaft erfolgt ist. Weitere Ansatzmöglichkeiten bieten die im Gesetz genannten Kriterien zur Ausnahme von der Abstaffelung oder aber auch zur Gestaltung des Regelleistungsvolumens bei einer Neuzulassung und Umwandlung der Kooperationsform. Hierüber haben die Partner der Gesamtverträge regional Umsetzungsbestimmungen zu treffen.
Außerdem können Praxisbesonderheiten Berücksichtigung finden; werden die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Praxisbesonderheit nicht beachtet, kann dies ebenfalls ein Grund für eine Anfechtung sein.