Der G-BA gibt grünes Licht
BERLIN - Schuppenflechtekranke können aufatmen. Acht Jahre nach dem vorläufigen Aus für die Behandlung mit UV-Licht und einer lichtsensibilisierenden Substanz wird die bewährte hautärztliche Behandlungsmethode vom 1. Juli an wieder in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Märzsitzung beschlossen.
Im Frühjahr 2000 hatte der G-BA mit seinem Nichtzulassungsbeschluss nach rund zehnjähriger Erprobung die beantragte Einführung der Blneo-Phototherapie als Kassenleistung zunächst aus formalen Gründen abgelehnt. Die damals heftig umstrittene Entscheidung beschäftigte damals sogar den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages.
Anerkennung zollte in der Pressekonferenz des G-BA der Vorsitzende Dr. Rainer Hess dem Berufsverband der Deutschjen Dermatologen. Mit seiner Studie habe die Fachgruppe ihr Schicksal in die eigene Hand genommen, unterstrich Hess
Begünstigt wurde die positive Entscheidung des G-BA, wie Dr. Bernd Metzinger vom Bundesverband der Innungskrankenkassen darstellte, durch die veränderte Bewertung der Wirtschaftlichkeitsbewertung, nach Markteinführung der so genannten Biologics in die hautärztliche Versorgung von Schuppenflechtepatienten.
Kritik äußerten die Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss daran, dass die Balneo-Phototherapie bei Neurodermitis in der ambulanten Versorgung vorerst weiterhin von der Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen bleibt. Immerhin empfahl der GBA den für Modellvorhaben zuständigen Krankenkassen, die kommenden drei Jahre zu nutzen, um den Wert und die Wirtschaftlichkeit der synchronen Balneo-Phototherapie wissenschaftlich zu überprüfen.
Die Entscheidung des G-BA gilt sowohl für Behandlung der Psoriasis(Schuppenflechte) mit UV-Lichtbestrahlung und einem zeitgleichen Bad des Patienten in einer lichtsensibilisierenden Substanz (synchrone Therapie) als auch für eine Bestrahlung nach dem Bad. Als photosensibilisierende Substanz ist neben einer 20% Solelösung auch die so genannte Creme-PUVA zulässig. Das Bad kann in einer Wanne oder auch in einer Ganzkörperfolie erfolgen.
Die Entscheidung des G-BA wird dem Bundesgesundheitsministerium zur Prüfung vorgelegt, das die Entscheidung in einem achtwöchigen Zeitraum beanstanden kann. Rechtskräftig wird der G-BA-Beschluss mit der Veröffentlichung im Bundes-Anzeiger.
Jetzt ist der Bewertungsausschuss am Zuge. Er muss in den kommenden Wochen den genauen Leistungsinhalt und die Vergütung festlegen