Der Antrag beinhaltet eine Verordnungsermächtigung für das Bundesgesundheitsministerium, um Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen, auch wenn der G-BA dazu noch keine Entscheidung getroffen oder aber die Aufnahme abgelehnt hat.
Als erste auf diesem Wege am G-BA vorbei aufzunehmende Methode benennt der Änderungsantrag die Liposuktion beim Lipödem. Der G-BA hatte im Januar 2018 die Eckpunkte für eine Studie zur Erprobung der Methode beschlossen, da noch keine ausreichende Evidenz vorliege. Ergebnisse gibt es noch keine.
Als „vollständigen Systembruch“ kritisierte umgehend G-BA-Chef Prof. Josef Hecken die Gesetzespläne. „Mit einer solchen Ermächtigung des BMG wäre der Weg in die Beliebigkeit und Staatsmedizin vorprogrammiert. Per Ministerverordnung könnten Behandlungsmethoden, deren Nutzen und Schaden völlig ungeklärt sind, nach Belieben und politischer Opportunität in die gesetzliche Krankenversicherung gelangen“, so Heckens Befürchtung.
Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) warnte vor einer „Abkehr von den Prinzipien der evidenzbasierten Medizin“. Darüber hinaus sei die vorgeschlagene Regelung ein weiterer Schritt in Richtung direkter Einflussnahme der Exekutive und öffne dem BMG den Weg von der Rechts- zur Fachaufsicht.
wha/BVDD