Bisher ist es nicht möglich, eine allergologische Anamnese abzurechnen, ohne eine anschließende Allergietestung durchzuführen, da sie obligater Leistungsinhalt der GOP 30110 und 30111 (Allergologiediagnostik I und II) ist. Um künftig eine allergologische Anamnese von Allergie-Testverfahren abzugrenzen, wird der Abschnitt 30.1 umstrukturiert und der Abschnitt 30.1.1 in „Allergologische Anamnese“ und der Abschnitt 30.1.2 in „Allergie-Testungen“ umbenannt, wie ein Blick in die entscheidungserheblichen Gründe des Bewertungsausschusses zeigt. Damit einher geht eine Abwertung der Ziffern: für die 30110 auf 258 Punkte (jetzt 633) und für die 30111 auf 220 Punkte (jetzt 458).
Allerdings wird in Abschnitt 30.1.1 eine neue GOP 30100 (65 Punkte) aufgenommen. Sie kann dem Bewertungsausschuss zufolge unabhängig von Allergie-Testverfahren für die allergologische Anamnese und/oder zur Beratung und Befundbesprechung nach Vorliegen der Ergebnisse der Allergietestung je vollendete fünf Minuten und bis zu viermal im Krankheitsfall abgerechnet werden. Die bislang unter Abschnitt 30.1.1 verorteten GOP 30110 und 30111 werden in den Abschnitt 30.1.2 überführt. Die spezifische allergologische Anamnese als obligater Leistungsinhalt entfällt.
Neu eingeführt zur Durchführung der Testreihen im Rahmen der Allergiediagnostik werden darüber hinaus wie vom BVDD seit längerem gefordert zwei Kostenpauschalen 40350 und 40351. Die Kostenpauschale 40350 in Höhe von 16,14 Euro ist bei der Durchführung der GOP 30110 abrechenbar, die Kostenpauschale 40351 in Höhe von 5,50 Euro bei der GOP 13250, 13258 und 30111.
wha/BVDD