Gesundheitsminister Rösler weist BVDD-Initiative zurück
Damit bleibt es dabei: Hautarztpraxen sind nach §67 Absatz 1 des Arzneimittelgesetztes anzeigepflichtig gegenüber der zuständigen Behörde, wenn sie Nativpräparate zur Testung einsetzen. „In der Anzeige sind die Art der Tätigkeit und die Betriebsstätte anzugeben. Bei der Herstellung der Nativpräparate sind grundsätzlich die anerkannten pharmazeutischen Regeln zu beachten", heißt es in dem von Bundesgesundheitsminister Philipp Rösler unterzeichneten Schreiben. „Ich habe nicht den Eindruck, dass die arzneimittelrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt werden könnten", so Rösler weiter. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass kommerzielle Testallergene angeboten werden, die den strengen Regeln des Arzneimittelrechts unterliegen. Rösler schlägt vor, „dass wir die praktischen Auswirkungen der arzneimittelrechtlichen Reglungen genau beobachten und uns verständigen, wenn Handlungsbedarf entsteht."
Der BVDD-Vorstand beschloss jetzt zunächst in Mecklenburg-Vorpommern als Testregion die Probe auf’s Exempel zu machen und die Antwort der Behörden auf entsprechende Meldungen von Hautarztpraxen abzuwarten.