Die Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist für die telefonische Konsultation sowie für Folgerezepte nach telefonischer Anamnese, Überweisungen und Folgeverordnungen nicht notwendig, wenn der Patient in den zurückliegenden sechs Quartalen (1. Oktober 2018 bis 31. März 2020) mindestens einmal in der Praxis war. In diesen Fällen übernimmt die Praxis die Versichertendaten aus der Patientenakte.
In der Praxisinformation der KBV sind alle Fälle beschrieben, für das Einlesen der eGK nicht erforderlich ist. Zudem ist aufgeführt, wie die Praxis die Versichertendaten alternativ erfasst.