Nach dem Infektionsschutzgesetz, Paragraf 28b Absatz 2, können die geforderte täglichen Antigentests eigenständig und ohne Überwachung erfolgen. Alternativ seien auch zwei PCR-Tests pro Woche möglich. Die Testergebnisse müssen die Arbeitgeber dokumentieren und alle zwei Wochen an die zuständige Behörde melden. Die Details hierzu legt der jeweilige Öffentliche Gesundheitsdienst fest.
Ob das Infektionsschutzgesetz in dieser Form umzusetzen ist, bleibt fraglich. Nach aktuellen Meldungen der KV Hamburg hätte sich der zugrunde liegende Beschluss der Ministerpräsidenten nur auf Pflege-Einrichtungen bezogen. Bis der Sachstand geklärt ist können Hamburger Ärzte die Tages-Tests für die nächsten Tage aussetzen.
Es wird empfohlen, dass Ärzte sich bei ihrer zuständigen KV erkundigen, ob sie diese Regelung des geänderten Infektionsschutzgesetzes umsetzen müssen.
ar/BVDD