Der Berufsverband der Deutschen Dermatologen (BVDD), die Deutsche Dermatologische Gesellschaft (DDG) und die Deutsche Dermatologische Lasergesellschaft (DDL) begrüßen ausdrücklich, dass mit Artikel 4 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) nunmehr eine Regelungslücke geschlossen wird, die in der Vergangenheit zu einer bedenklichen Ausweitung von Laser in Laienhand geführt hat und damit zu teils erheblichen, nicht revidierbaren Schäden an der Haut. Die Neuregelung des NiSV ist Teil eines umfangreichen Reformvorhabens zur Weiterentwicklung des Strahlenschutzes, das bereits vom Bundeskabinett verabschiedet worden ist. Nun steht noch die Entscheidung im Bundesrat an.
Seit Jahren fordern BVDD, die DDG und DDL, den Wildwuchs unter den nicht-medizinischen Anwendern von Laser- und Intense Pulsed Light (IPL)-Geräten einzuschränken. Zurzeit werden Laser der höchsten Risikoklasse von Laien zur Entfernung von Muttermalen, Pigmentstörungen und Tattoos verwendet – obwohl medizinische Kenntnisse dafür erforderlich wären. Die gefährlichen Folgen: Wird beispielsweise ein bösartiges Pigmentmal mit einem Laser- oder IPL-Gerät "mitbehandelt", besteht die Gefahr, dass schwarzer Hautkrebs nicht rechtzeitig diagnostiziert, sondern verschleppt wird und schlimmstenfalls metastasiert. "Mit der Neuregelung in Artikel 4 NiSV inklusive Arztvorbehalt, Aufklärung und klaren Vorgaben für die Qualifizierung von nicht-medizinischem Personal werden diese Risiken zukünftig minimiert", betont BVDD-Vorstandsmitglied Dr. Ralph von Kiedrowski. Um die stringente Umsetzung der Verordnung im Interesse von Verbraucherschutz und Patientenwohl zu gewährleisten, fordern die dermatologischen Fachverbände weitere Ergänzungen der Verordnung. So sollte der Begriff der Differentialdiagnostik in der NiSV durchgängig prominent verankert werden. Eine Differentialdiagnostik, die nur der Facharzt für Dermatologie vornehmen kann, ist beispielsweise vor dem Lasern von Muttermalen erforderlich, um ausschließen zu können, dass das Muttermal schwarzer Hautkrebs im Anfangsstadium ist. Unverzichtbar aus der Sicht der dermatologischen Fachverbände sind zudem die verbindliche Beratung, Aufklärung und fachärztliche Abklärung des Patienten über mögliche Risiken nichtmedizinischer Anwendungen, die ebenfalls nur durch einen besonders qualifizierten Arzt geleistet werden kann. Zwar findet sich die Aufklärung über Ablauf, Risiken, und Kontraindikationen in der Begründung sowie im Kapitel Erfüllungsaufwand der Verordnung. BVDD, DDG und DDL fordern jedoch eine prominentere Platzierung in der NiSV.
Darüber hinaus sieht die Verordnung vor, die Anforderungen an die Kenntnisse für kosmetische und andere nicht-medizinische gewerbliche Anwendungen dieser Geräte verbindlich zu regeln. Hier sind nur Dermatologen als Fachärzte für die Haut exklusiv qualifiziert, an der Entwicklung von Fachkundestandards sowie an der Ausbildung der in den Praxen tätigen nichtärztlichen Mitarbeiter mitzuwirken. Außerdem fordern die dermatologischen Fachverbände eine Struktur für die Ausbildung von Fachpersonal mit geeigneten Ausbildungsstellen und zentralen Prüfungen, die medizinische und kosmetische Standards dauerhaft auf hohem Niveau gewährleistet. Auch sollte nach Ansicht des BVDD, der DDG und der DDL ein zentrales Register zur Dokumentation aller Nebenwirkungen und Komplikationen im Sinne eines Critical Incident Reporting System (CIRS) eingerichtet werden.