Im Jahr 2016 gab es einen deutlichen Zuwachs bei der Anerkennung von Berufskrankheiten. Die Zahl stieg gegenüber dem Vorjahr um 23,7 Prozent auf insgesamt 22.320 Fälle. Ein überproportional hoher Anteil dieser Steigerung geht auf die 2015 neu eingeführte BK 5103 „Heller Hautkrebs durch UV-Strahlung“ zurück, wie der aktuell veröffentlichte „Bericht der Bundesregierung über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen
in der Bundesrepublik Deutschland“ zeigt.
Demnach sind beim berufsbedingten Hautkrebs (Aktinische Keratosen und invasive Plattenepithelkarzinome) allein 2.998 Anerkennungen mehr als 2015 verzeichnet worden. Dies bedeutet eine Steigerung um rund 145 Prozent. „Die starke Zunahme im Jahr 2016 ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass auch Verdachtsfälle aus dem Vorjahr anerkannt wurden“, erläutert Prof. Swen Malte John, Leiter der Abteilung Dermatologie und des Instituts für interdisziplinäre Dermatologische Prävention und Rehabilitation an der Universität Osnabrück (iDerm). Unfallversicherungsträger und Hautärzte mussten sich zunächst auf das Meldeverfahren der neuen Berufskrankheit einstellen.
Mit insgesamt 5.063 Anerkennungen im Jahr 2016 gehört Hautkrebs durch UV-Strahlung bereits im zweiten Jahr nach der Einführung der BK 5103 hinter Lärmschwerhörigkeit zur zweithäufigsten anerkannten Berufskrankheit. Prof. John rechnet damit, dass die Anerkennungs-Zahlen beim Hautkrebs, der Outdoor-Worker betrifft, unverändert hoch bleiben werden. Auch die Meldungen von Verdachtsfällen von berufsbedingtem Hautkrebs haben im Vergleichszeitraum zugenommen: um 7,3 % auf insgesamt 8.290.
„Das ist Weltrekord, in keinem anderen Land werden so viele Verdachtsanzeigen auf berufsbedingten Hautkrebs gestellt wie in Deutschland“, betont Prof. John. Die hohe Anerkennungsrate von 61 % der gemeldeten Verdachtsfälle zeige, dass die Diagnose und Dokumentation des Krankheitsgeschehens und seiner Ursachen durch die Hautärzte sehr gut funktioniert. „Damit leisten die behandelnden Dermatologen einen entscheidenden Beitrag dazu, die berechtigten Ansprüche der Patienten bei den Unfallversicherungsträgern durchzusetzen“, so Prof. John.
Dies gilt übrigens auch bei Hautkrebs-Patienten, deren Erkrankung erst während der Rente auftritt. „Liegt eine mögliche berufliche Ursache zugrunde, muss der behandelnde Arzt diesen Verdacht melden“, unterstreicht Prof. John. Ansprüche an die Unfallversicherung bestehen bei dieser Berufskrankheit auch rückwirkend. Der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang liegt vor, wenn zur normalen Lebenszeitdosis an UV-Bestrahlung 40 % berufliche UV-Exposition hinzukommen. Grob abschätzen lässt sich dies, indem das Lebensalter beim Auftreten des Hautkrebses durch drei geteilt wird. Das Ergebnis sollte ungefähr den Jahren der beruflichen Tätigkeit entsprechen, bei der man der Sonnenstrahlung ausgesetzt war.
Ausgabe 02/2018 • Hautkrebs als Berufskrankheit Verdachtsfälle auf Rekordniveau – Zahl der Anerkennungen steigt rasant
BERLIN/OSNABRÜCK (wha) – Hautärzte helfen mit wachsendem Erfolg dabei, die Ansprüche ihrer Patienten mit berufsbedingtem Hautkrebs bei den Unfallversicherungsträgern durchzusetzen. Die Zahl der Anerkennungen ist rasant gestiegen. Das zeigt der aktuelle Bericht der Bundesregierung über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen.