Für die Leichenschau stellt das Gebührenverzeichnis der GOÄ indes die Nr. 100 zur Verfügung („Untersuchung eines Toten, einschließlich Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheines“).
Seitens der Zivilgerichtsbarkeit ist denn auch wiederholt – wenn auch „nur“ auf amtsgerichtlicher Ebene – entschieden worden, dass für eine Leichenschau keine Besuchsgebühr nach Nr. 50 GOÄ abgerechnet werden dürfe, und zwar weder direkt noch analog.
Der Gebührentatbestand der Nr. 50 der GOÄ erfasst ersichtlich nur eine Leistung am lebenden Patienten. Eine Abrechnung der Besuchsgebühr neben der Leichenschau ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn der später Verstorbene zur Zeit der Beauftragung des Arztes noch lebte oder wenn die Angehörigen in Anbetracht des Todesfalls selbst gesundheitlich angegriffen sind und insofern die Behandlung durch den Arzt beanspruchen.
Ein Arzt macht sich aber des Abrechnungsbetruges verdächtig, wenn er die Nr. 50 GOÄ neben der Nr. 100 GOÄ abrechnet, wenn der Patient bei Beauftragung nicht mehr lebte. Daher kann in einem solchen Fall auch eine Durchsuchung der Praxisräume angeordnet werden.
LG Kiel, 16.6.2016, Az. 10 QS 22/16