Wie die Prüfungszeiten zeigten, hatte er an manchen Tagen bis zu 20 Arbeitsstunden absolviert und mehr als 780 Stunden im Quartal abgerechnet. Das war zu viel für eine halbe Stelle. Deshalb kürzte die KV das Honorar für die Leistungen des Arztes erheblich und verlangte fast 300.000 Euro zurück. Dagegen klagte die BAG.
Das Sozialgericht Marburg war aber der Ansicht, dass ein mit halber Zulassung tätiger Vertragsarzt im Quartal nicht mehr als 390 Stunden Leistungen erbringen darf. Dass Kollegen des überdurchschnittlich abrechnenden Orthopäden in der BAG unterdurchschnittlich abrechnen, berechtigt den Orthopäden nicht dazu, über seinen hälftigen Versorgungsauftrag hinausgehende Leistungen abzurechnen.
Auch hohe Patientenzahlen, besondere Sprechstundenzeiten bzw. Praxisöffnungszeiten oder besondere Strukturen der Praxis, hier zum Beispiel acht Behandlungsräume zur gleichzeitigen Behandlung mehrerer Akupunkturpatienten, können die Überschreitung des Tagesprofils nicht rechtfertigen. Körperakupunkturleistungen sind bei der Prüfung der Zeiten im Tagesprofil mit 10 Minuten zu berücksichtigen. Schneller kann auch ein erfahrener Arzt diese Leistung nicht erbringen.
Die Tatsache, dass Ende 2019 die Prüfzeiten verringert wurden, hat keine Auswirkungen auf frühere Zeiträume, hier ab 2012.
SG Marburg, 21.8.2020, Az.: S 12 KA 1/18