Leistungsabrechnung Belegärzte dürfen nur nach Plan abrechnen

KasselAbrechnung

Belegärzte können ihre Leistungen nicht unbegrenzt mit den gesetzlichen Kassen abrechnen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Die Vergütung ist durch die Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten begrenzt, so die Richter.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde: Ein Belegarzt hatte in einer Klinik fünf Betten, die im Krankenhausplan aufgenommen waren. Vertraglich war aber mit der Klinik vereinbart, dass er auch anderweitig nicht belegte Betten nutzen durfte. Dies geschah auch zahlreich, sodass der HNO-Arzt vielfach mehr als zehn, einmal sogar 21 Betten belegte. Da die Kassenärztliche Vereinigung der Ansicht war, dass der HNO-Arzt hierfür „Honorar ohne Rechtsgrund erhalten“ habe, kürzte sie das Honorar im Wege einer nachgehenden Richtigstellung. Dagegen klagte der HNO-Arzt, scheiterte aber vor dem BSG.

Der Arzt habe belegärztliche Leistungen über den bestehenden Versorgungsauftrag hinaus erbracht. Dies dürfe die KV korrigieren. Nur im Einvernehmen mit den Krankenkassen wäre eine Erweiterung des Versorgungsauftrags möglich gewesen, dies wurde aber nicht beantragt. Stets seien davon unabhängig die Beschränkungen des Versorgungsauftrags im Landeskrankenhausplan zu beachten. „Das gilt auch für Belegärzte“, so die Richter. Korrekt war auch, dass hier die KV die gesamten Belegarzt-Honorare anteilig auf die fünf anerkannten Betten umgerechnet hat. Es bestehe keine Pflicht der KV, in solchen Fällen zu prüfen, welche konkreten Behandlungen gerade in den fünf festen Belegbetten erbracht worden waren.

 

BSG, 29.11.2017, Az. B 6 KA 33/16 R