Damit hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Vorgaben des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) umgesetzt, nachdem Kosten für Schutzimpfungen unabhängig davon, ob Versicherte Ansprüche gegenüber anderen Kostenträgern haben, von der Gesetzlichen Kranken- versicherung übernommen werden müssen. Dazu musste die Schutzimpfungs-Richtlinie geändert werden.
Da noch Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen fehlen, müssen die Praxen Impfungen zunächst im Kostenerstattungsverfahren abrechnen. Gleiches gilt für die nötigen Impfstoffe, die auf Privatrezept verordnet werden müssen.
Die für die beruflich bedingten Impfungen entsprechenden Abrechnungsziffern wurden aufgrund der Kurzfristigkeit der Änderungen noch nicht in die Praxisverwaltungssoftware eingespeist. Dies werde vermutlich erst zum zweiten Quartal 2020 geschehen. Bis dahin müssen die neuen Abrechnungsziffern manuell eingegeben werden.
Den Beschluss zur geänderten Schutzimpfungs-Richtlinie gibt es unter: www.g-ba.de/beschluesse/4002