Im vorliegenden Fall war der Kläger Anästhesist und hatte an verschiedenen Strukturverträgen für ambulantes Operieren teilgenommen. Hierfür erhielt er jeweils nach Quartalsende Abschlagszahlungen. Als er seine Praxis aufgab, ergab die Endabrechnung eine Überzahlung seines Honorarkontos von 3.450 Euro. Aufforderungen, das Konto auszugleichen, ignorierte der Anästhesist jedoch dreieinhalb Jahre lang. Schließlich schickte ihm die KV einen Rückforderungsbescheid. Der Arzt machte geltend, dass die Forderung gemäß der Dreijahresfrist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 195) inzwischen verjährt sei.
Das Landessozialgericht Schleswig gab jedoch dem Rückforderungsanspruch der KV Recht, wonach vorschussweise erbrachte Sozialleistungen zu erstatten sind, soweit sie die zustehenden Leistungen überschreiten.
Vor dem BSG hielt der Arzt entgegen, dass die Vorschriften für die Rückforderung von Sozialleistungen und damit auch die dort geltende Verjährungsfrist von vier Jahren auf Arzthonorare nicht anwendbar seien.
Dieser Ansicht schlossen sich die BSG-Richter an. Arzthonorare seien tatsächlich keine Sozialleistungen und daher auch hinsichtlich der Verjährungsfrist nicht so zu behandeln. „Die Vorschrift, die sich mit dem Ausgleich von Vorschüssen auf Sozialleistungen befasst, findet, wie der Kläger zu Recht geltend macht, auf vertragsärztliche Honorarzahlungen keine Anwendung“, so die Richter.
Anspruchsgrundlage für die Rückforderung des überzahlten Honorars sei aber der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Ein solcher besteht, wenn in einer öffentlich-rechtlich geprägten Leistungsbeziehung Zahlungen ohne rechtlichen Grund erbracht worden sind. Und für diesen Fall gelte ebenso eine verlängerte Verjährungsfrist von vier Jahren – diese habe die KV gewahrt.
BSG, 9.11.2019, Az.: B 6 KA 13/18 R