So kam es zur Entscheidung: Eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) für Anästhesiologie in Bayern, hatte sich auf belegärztliche Leistungen bei ambulanten Operationen spezialisiert. Wegen „auffälliger Tagesarbeitszeiten“ führte die KV Bayerns eine Plausibilitätsprüfung durch.
Dabei stellte sich heraus, dass insbesondere die sogenannte Unzeitgebühr (GOP 01100) häufig abgerechnet worden war. Gegen die daraufhin durchgeführte Honorarberichtigung klagte die ÜBAG. Während das Sozialgericht München der Klage gegen die Honorarberichtigung noch stattgab, wies das Landessozialgericht (LSG) die ÜBAG ab. „Unvorhergesehen“ sei die Inanspruchnahme nur, wenn der Arzt damit nicht gerechnet habe. Hier hätten die Ärzte aber eine Mobiltelefonnummer offensiv verbreitet und so faktisch einen jederzeitigen Bereitschaftsdienst selbst organisiert.
Das sah das BSG anders. Ärzte dürfen durchaus eine Telefonnummer herausgeben, unter der sich Patienten notfalls auch außerhalb der Sprechzeiten melden können. Im Bereich der Anästhesie seien postoperative Komplikationen selten. Allein die Herausgabe einer Not-Telefonnummer könne daher nicht als Organisation eines eigenen Bereitschaftsdienstes angesehen werden. Daher sei die Unzeitgebühr grundsätzlich abrechnungsfähig.
Allerdings dürfe dies nicht zum Geschäftsmodell werden. So sei die Unzeitgebühr nicht abrechnungsfähig, wenn ein Arzt selbst Patienten zur abendlichen Kontrolle einbestellt oder ausdrücklich zu einem Anruf nach Schließung der Praxis auffordert. Gleiches gelte, wenn Patienten zur „Unzeit“ die Praxis des Operateurs aufsuchen und dort dann auch noch auf den Anästhesisten treffen.
Da das BSG aber Hinweise auf die Unrichtigkeit der Abrechnung sah, wurde der Streitfall an das LSG zurückverwiesen. Wir werden berichten, wie dort entschieden wird.
BSG, 15.7.2020, Az.: B 6 KA 13/19 R