Der Arzt hatte auf dem Portal Jameda Selbstzahlertermine für GKV-Patientinnen und Patienten angeboten. Ein Patient sollte für einen Termin 150 Euro bezahlen, obwohl die Behandlung innerhalb der Sprechstundenzeit stattfinden sollte und es sich auch nicht um eine individuelle Gesundheitsleistung handelte.
Der Patient informierte die Verbraucherzentrale, die den Augenarzt abmahnte. Erunterschrieb keine Unterlassungserklärung,
daraufhin zogen die Verbraucherschützervor Gericht und bekamen Recht. Das Gerichtsah in einem solchen Vorgehen des Arzteseinen Verstoß gegen das Gesetz gegen denunlauteren Wettbewerb (UWG) und gegendie Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte.
Dem Augenarzt ist zu untersagen, Behandlungstermine anzubieten oder anbieten zu lassen, indem
- für frühere Termine zur Behandlung von gesetzlich versicherten Personen die Übernahme der Behandlungskosten gefordert wird,
- gesetzlich Versicherte mit akuten Beschwerden und/oder Schmerzen die Kosten für die Behandlung selbst übernehmen müssen.
LG Düsseldorf, 26.6.2024, Az. 334 O 107/22