Das Bundesarbeitsgericht (BAG) und das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hatten sich an den EuGH gewandt, um die Auslegung des EU-Rechts in diesen Fragen klären zu lassen.
In diesen Verfahren ging es um einen Rechtsreferendar beim Land Berlin sowie um einen Mitarbeiter der Max-Planck-Gesellschaft, die vor Ende ihrer Beschäftigung nicht ihren kompletten Urlaub genommen hatten. Sie verlangten deshalb einen finanziellen Ausgleich dafür.
Die Richter stellten dazu nun fest, das Unionsrecht lasse es nicht zu, dass ein Arbeitnehmer seine Urlaubstage sowie seine finanziellen Ansprüche für nicht genommenen Urlaub automatisch allein dadurch verliere, weil er vor Ende der Beschäftigung keinen Urlaub beantragt habe. „Diese Ansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zum Beispiel durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen“, so die Richter.
Die Beweislast sieht das Gericht dabei beim Arbeitgeber. Es begründete dies damit, dass der Arbeitnehmer als schwächere Partei in einem Arbeitsverhältnis anzusehen sei. Über die konkreten Fälle müssen nun das OVG Berlin-Brandenburg und das BAG erneut entscheiden.
EuGH, 6.11.2018, Az. C-619/16 und C-684/16