Berufsrecht Approbation reicht für vorübergehende Vertretung aus

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Für die vorübergehende ärztliche Vertretung unter der Aufsicht eines niedergelassenen Facharztes reicht eine Approbation aus. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) kann für die Beschäftigung einer Sicherstellungsassistentin in einer Arztpraxis nicht verlangen, dass diese die gleiche Facharztqualifikation wie der Vertragsarzt besitzt, entschied das Sozialgericht München (SG).

Die Entscheidung beruht auf folgendem Sachverhalt: Ein niedergelassener und mit halbem Versorgungsauftrag zugelassener Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie wollte sich mehr um seinen 15-jährigen Sohn kümmern. Um dies mit dem Praxisalltag vereinbaren zu können, beantragte er bei der KV Bayerns die Genehmigung zur Anstellung einer Sicherstellungsassistentin. Ab dem 1. März 2022 sollte eine Fachärztin für Chirurgie für vier Wochenstunden für ihn bei Abwesenheit einspringen, zunächst befristet für zwölf Monate. Dies lehnte die KV ab.

Nach Meinung der KV müssen zwischen Vertragsarzt und Sicherstellungsassistenten eine „Fachgebietsidentität“ bestehen. Eine Weiterbildung zum Facharzt für Chirurgie reiche nicht aus. Denn nur wenn ein Facharzt für Orthopädie als Assistent einspringe, könnten auch orthopädische Leistungen abgerechnet werden. Dass Vertragsarzt und Vertreter prinzipiell den gleichen Qualifikationsstandard aufweisen müssen, habe bereits das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 14. Dezember 2011 entschieden (Az. B 6 KA 31/20). Dies sei auf Sicherstellungsassistenten übertragbar, meinte die KV.

Das sah das SG anders. Nach Ansicht des Gerichts existiert für die von der KV verlangte „Fachgebietsidentität von Vertragsarzt und Sicherstellungsassistentin keine Rechtsgrundlage“. Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte verlange für die Beschäftigung von Sicherstellungsassistenten nur eine Approbation.

Sicherstellungsassistenten seien auch nicht mit regulären Vertretern einer Arztpraxis vergleichbar. So verstehe das BSG
unter einem „Vertreter“ einen Arzt, der bei Verhinderung des Vertragsarztes in dessen Namen die Praxis weiterführt. Ein „Assistent“ sei dagegen ein Arzt, der unter Anleitung und Aufsicht des Vertragsarztes gleichzeitig mit diesem oder neben diesem tätig werde. Er müsse daher nicht die gleiche Facharztbezeichnung wie der Vertragsarzt vorweisen.

Auch unter Versorgungsgesichtspunkten sei es „angesichts zunehmender personeller Engpässe im (niedergelassenen) ärztlichen Bereich“ sinnvoll, „die Beschäftigung von Sicherstellungsassistenten eher zu fördern als einzuschränken“, so das Gericht.

 

SG München, 16.5.2023, Az. S 43 KA 98/22