Folgender Sachverhalt lag vor: Ein Arzt wurde wegen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Arzt hatte Bekannten, unter denen sich auch Patienten seiner Praxis befanden, von der Möglichkeit einer Geldanlage mit angeblich hohen Renditen in der Schweiz erzählt und ihnen angeboten, sich daran zu beteiligen. Insgesamt konnte er von seinen Bekannten 1,5 Mio. Euro einsammeln. Er selbst beteiligte sich mit 2 Mio. Euro an der Geldanlage. Er transportierte das Geld in bar zu dem Schweizer Unternehmen, dessen falschen Geldanlageversprechen er selbst aufgesessen war. Ihm waren Zinssätze zwischen 15 und 20 Prozent versprochen worden. Seinen Bekannten versprach er Zinsen von 10 bis 12 Prozent. Die Zinsdifferenz, die er dabei zu erzielen erhoffte, wollte der Arzt als Gewinn verbuchen.
Das Geldanlagesystem war von vornherein auf Betrug aufgebaut, wovon der Arzt allerdings selbst nichts wusste. Die von ihm in die Schweiz verbrachten Gelder wurden nicht investiert, sondern von den Vertretern des Schweizer Finanzunternehmens, die den Arzt betrogen hatten, für eigene Zwecke verbraucht. Nach Aufdeckung des Betrugs wurde der Arzt von seinen Bekannten, die sich an der Geldanlage beteiligt hatten, in Anspruch genommen, was zu seiner Privatinsolvenz führte.
Da der Arzt ohne die erforderliche schriftliche Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen erbracht hatte, wurde er wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften verurteilt. Daraufhin wurde seine Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs widerrufen. Dagegen klagte er, scheiterte aber auch vor dem Verwaltungsgerichtshof München
Auch unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Berufswahlfreiheit des Arztes sei der Widerruf der ärztlichen Approbation nicht unverhältnismäßig, so die Richter. Gemäß § 1 Bundesärzteordnung ist ein Arzt unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Das setzt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes voraus, welches bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung untragbar erscheinen lässt.
Die für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbare Vertrauensbasis sei, so das Gericht, durch die vom Kläger auch in seiner Eigenschaft als Arzt begangene Straftat des vorsätzlichen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften mit der Folge hoher Vermögensschäden unter anderem seiner Patienten als zerstört anzusehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Geschäfte über einen langen Zeitraum erstreckt hätten und dass es mit insgesamt 1,5 Mio. Euro um eine sehr hohe Geldsumme gegangen sei. Die Anleger hätten dem Arzt hinsichtlich seiner Darstellung der Geldanlagen als risikolos Vertrauen entgegengebracht. Er habe in den Räumen seiner Arztpraxis für das Anlagemodell geworben, wobei er durch die Beteiligung dritter Personen an der Anlage einen beträchtlichen finanziellen Gewinn für sich selbst erwartete. Das dem Arzt zur Last gelegte Fehlverhalten sei so schwerwiegend, dass es geeignet sei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern.
Verwaltungsgerichtshof München, 19.5.2020, Az.: 21 ZB 16.540