Eine spanische Gewerkschaft hatte vor dem Nationalen Gerichtshof Spaniens Klage erhoben auf Feststellung der Verpflichtung der Deutsche Bank SAE, ein System zur Erfassung der von den Mitarbeitern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzurichten. Sie vertrat die Auffassung, dass mit diesem System die Einhaltung der vorgesehenen Arbeitszeit und der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verpflichtung, den Gewerkschaftsvertretern die Angaben über die monatlich geleisteten Überstunden zu übermitteln, überprüft werden könne.
Nach Auffassung der Gewerkschaft ergebe sich die Verpflichtung zur Einrichtung eines solchen Registrierungssystems nicht nur aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, sondern auch aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) und der Arbeitszeitrichtlinie. Die Deutsche Bank machte hingegen geltend, dass nach der spanischen Rechtsprechung eine solche Verpflichtung nicht bestehe. Es bestehe nur die Pflicht, die vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden aufzustellen und ihm die Zahl dieser Überstunden zum jeweiligen Monatsende zu übermitteln.
Der europäische Gerichtshof war anderer Meinung und weist in seinem Urteil zunächst auf die Bedeutung des Grundrechts eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten hin. Dies ist in der Charta verbürgt und wird durch die Arbeitszeitrichtlinie weiter präzisiert. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass den Arbeitnehmern die ihnen verliehenen Rechte zugutekommen, ohne dass die zur Sicherstellung der Umsetzung der Richtlinie gewählten konkreten Modalitäten diese Rechte inhaltlich aushöhlen dürfen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen ist, sodass verhindert werden muss, dass der Arbeitgeber ihn in seinen Rechten beschränkt.
Der Gerichtshof stellt fest, dass ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann, weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden kann. So ist es für die Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich, ihre Rechte durchzusetzen.
Die Richter kamen zu der Auffassung, dass eine Regelung, die keine Verpflichtung vorsieht, die Einhaltung des Rechts nicht gewährleistet. Dagegen bietet ein Arbeitszeiterfassungssystem den Arbeitnehmern ein besonders wirksames Mittel, einfach zu objektiven und verlässlichen Daten über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu gelangen. Es erleichtert dem Arbeitnehmer den Nachweis, dass seine Rechte nicht eingehalten werden. Und es ermöglicht den zuständigen Behörden und nationalen Gerichten die Kontrolle der tatsächlichen Beachtung dieser Rechte.
Die Mitgliedstaaten müssen daher die Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Die Mitgliedstaaten können die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere der von ihm anzunehmenden Form, selbst bestimmen. Dabei sind gegebenenfalls die Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs, der Eigenheiten und die Größe der Unternehmen zu berücksichtigen.
Wann und in welcher Form dieses Gesetz in Deutschland in Kraft treten wird, ist derzeit nicht absehbar.
EuGH, 14.5.2019, Az.: C 55/18