Folgender Sachverhalt lag vor: Nachdem ein Beschäftigter eines Speditionsunternehmens auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, stand er mit seinem Arbeitgeber im Streit um Formulierungen und um das Aussehen des Arbeitszeugnisses. So verlangte er, dass für beide Seiten des Arbeitszeugnisses durchgehend Geschäftspapier verwendet wird. Der Arbeitgeber hatte nur für die erste Seite das Firmenbriefpapier und für die zweite Seite neutrales Papier verwendet. Er bekam aber vor dem LAG kein Recht.
Nach Ansicht des Gerichts ist das Verlangen nach einem vollständig auf Geschäftspapier gedruckten Arbeitszeugnis abzuweisen. Da der Arbeitgeber in der Korrespondenz mit Dritten generell nur für die erste Seite Firmenpapier und danach neutrales Papier verwendet, könne dies auch nur für das Arbeitszeugnis verlangt werden. Dies sei nicht unüblich.
LAG Köln, 12.09.2023, Az. 4 Sa 12/23