So kam es zur Entscheidung: Eine Frau war rund viereinhalb Jahre als Rechtsanwältin angestellt. Mit dem ihr nach Beendigungdes Arbeitsverhältnisses ausgestellten Arbeitszeugnis war sie nicht zufrieden. Zum einen störte sie, dass das Zeugnis auf doppelseitig beschriebenen DIN-A4-Seiten und zweifach gefaltet im Briefumschlag übersendet wurde. Aufgrund des Faltens könne sich beim späteren Kopieren oder Scannen ein quer über das Blatt verlaufender Balken zeigen, der die Lesbarkeit des Zeugnisses und dessen optisches Erscheinungsbild einschränke. Dadurch könne der Eindruck entstehen, der Arbeitgeber distanziere sich von dem Inhalt des Zeugnisses.
Zum anderen monierte die Frau, dass ihre Privatadresse im Adressfeld des Arbeitszeugnisses auftauchte. Denn dies lasse darauf schließen, dass das Zeugnis nach einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung postalisch zugestellt wurde. Stattdessen könne das Zeugnis mit einem kurzen Anschreiben, welches die Adresse enthalte, übersandt werden.
Die Frau war weiter der Ansicht, dass die „Informationszeile“ mit den Angaben des Sachbearbeiters, der Telefondurchwahl und der E-Mail-Adresse sowie dem Aktenzeichen nicht in ein Zeugnis gehöre; das Zeugnis sei zudem auf den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses abzuändern. Die von ihr ausgeübten Tätigkeiten seien ordnungsgemäß zu formatieren. Zudem sei nicht rechtmäßig, dass der Unterzeichner des Zeugnisses nicht mit seiner Berufsbezeichnung unterschrieben habe. Sie klagte vor Gericht,
scheiterte aber zum Teil.
Das Gericht stellte fest, dass die Nennung der Adresse der Arbeitnehmerin im Zeugnis zulässig sei, denn diese Angabe sei kein Merkmal, das die äußere Form des Zeugnisses entwerte oder eine andere als aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffe. Ein neuer Arbeitgeber könne aus der Adressangabe höchstens schließen, dass das Zeugnis der Arbeitnehmerin postalisch übersandt worden ist, aber gerade nicht, dass die Arbeitnehmerin im Betrieb nicht mehr erwünscht gewesen wäre.
Aus dem Zeugnis müsse allerdings auf den ersten Blick erkennbar sein, wer es ausgestellt hat, weshalb der Unterschrift regelmäßig der Name des Unterzeichners sowie ein seine Stellung kennzeichnender Zusatz in Druckschrift beizufügen sei. Dies gebe Aufschluss über die Wertschätzung der Arbeitnehmerin und die Kompetenz des Ausstellers zur Beurteilung der Arbeitnehmerin, insbesondere deren Rangverhältnis müsse erkennbar sein.
Die zweifache Faltung des Zeugnisses sei zulässig, um das Zeugnis in einem herkömmlichen Geschäftsumschlag unterzubringen, allerdings müsse sichergestellt sein, dass es möglich ist, saubere und ordentliche Kopien anzufertigen, da diese im Rahmen von Bewerbungen meist in eingescannter Form übermittelt würden. Dem Arbeitnehmer müsse es möglich sein, mit einem handelsüblichen Gerät mittlerer Art und Güte eine Abschrift in Papier- oder Dateiform herzustellen, ohne dass Schwärzungen im Bereich der Falzungen sich störend abzeichnen und den optischen Gesamteindruck schmälern.
Der Anspruch der Klägerin auf eine bündige Formatierung der Tätigkeitsaufzählung bestehe aber.
LAG Mecklenburg-Vorpommern 2.11.2023, Az. 5 Sa 35/23