In einer kinderärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft in Magdeburg wurden Impfstoffe für bis zu 12.000 Euro jede Woche verimpft. An einem Montag stellte eine Mitarbeiterin fest, dass die Kühlung des Impfstoff-Kühlschranks unzureichend war. Impfstoff im Wert von über 24.000 Euro musste vernichtet werden. Die Praxis bestellte Impfstoff nach und rechnete dies als Ersatzverordnung ab. Dies aber zu Unrecht.
Das Gericht stelle fest, dass die Praxis für die Ersatzverordnung Regress leisten muss. Zwar könnten technische Fehler eines Medikamentenkühlschrankes nie vollständig ausgeschlossen werden. Praxen könnten aber selbst beeinflussen, wie ein Kühlschrank eingestellt wird oder auch eine Versicherung abschließen. Wenn also in einer Praxis wegen eines Kühlschrankdefekts teurer Impfstoff unbrauchbar wird, müssen die Ärzte selbst dafür haften. Eine Ersatzverordnung war daher unzulässig.
BSG, 29.6.2022, Az.: B 6 KA 14/21 R