Im Januar 2013 sollte in einem Krankenhaus in Sachsen einem Patienten ein Shaldon-Katheter durch einen Arzt eingesetzt werden. Dies misslang jedoch. Unter anderem mit der Begründung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung vor der Anlage des Katheters nicht erfolgt sei, klagte der Patient nachfolgend auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Arzt konnte sich zwischenzeitlich nicht mehr an das konkrete Aufklärungsgespräch erinnern, schilderte aber den üblichen Ablauf. Zudem befand sich ein vom Patienten unterschriebener Aufklärungsbogen in den Unterlagen.
Das reichte den Richtern, die entschieden, dass dem Patienten keine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der behaupteten unterbliebenen Aufklärung zustehen. Denn eine solche habe vorgelegen. An den Nachweis zum Vorliegen eines Aufklärungsgesprächs seien keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen zu stellen. Es sei nicht erforderlich, dass sich der Arzt an das konkrete Aufklärungsgespräch erinnert. Angesichts der Vielzahl von Informations- und Aufklärungsgesprächen, die Ärzte täglich durchführen, könne dies nicht erwartet werden. Das Gericht könne seine Überzeugungsbildung auch dann auf die Angaben des Arztes über eine erfolgte Risiko- beziehungsweise Eingriffsaufklärung stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig ist, die entsprechende Aufklärung seiner praktizierten ständigen Übung entspricht und seine Angaben durch die ärztliche Dokumentation im Wesentlichen bestätigt wird.
OLG Dresden, 29.6.2021, Az.: 4 U 1388/20