Berufsrecht Attest: Welche Punkte es enthalten muss

MünsterRechtliches, Praxismanagement

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss den Mindestinhalt einesAttestes dargelegt.

Folgender Sachverhalt lag vor: Eine Frau wollte in Deutschland eingebürgert werden. Voraussetzung für eine Einbürgerung ist unter anderem, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweisen kann, dass sie beziehungsweise er die Sprache und Gebräuche seines Gastlandes beherrscht. Die Frau konnte dies nicht, war aber der Meinung, dies beruhe auf einer psychischen Erkrankung. Wer die Sprache und Gebräuche seines Gastlandes krankheitsbedingt nicht beherrscht, wird ausnahmsweise von dieser Anforderung befreit. Dazu müssen Antragstellerinnen und Antragsteller aber diese Erkrankung und ihre Auswirkungen auf sich nachweisen.

Die Frau legte dazu Stellungnahmen mehrerer Fachärzte für Psychiatrie vor. Danach leide sie unter „Angst und depressiver Störung,
gemischt (F41.2, G)“ sowie „Rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2, G)“. Die Klägerin befinde sich in „kontinuierlicher ambulanter Behandlung“ und trotz „kontinuierlicher medikamentöser Behandlung“ sei keine Besserung eingetreten. Die diagnostizierten Erkrankungenwürden es unmöglich machen, „die deutsche Sprache zu erlernen oder die Anforderungen der B1-Prüfung zu erfüllen“.

Dies genügte der zuständigen Behörde nicht und sie versagte die beantragte Einbürgerung. Dagegen zog die Frau vor Gericht und beantragte zuerst Prozesskostenhilfe. Diese wurde ihr vom Verwaltungsgericht versagt. Dagegen richtete sich ihre Beschwerde, über die nun das OVG zu entscheiden hatte.

Das Gericht war der Ansicht, dass das Attest nicht ausreichend sei, um den hier erforderlichen Beweis für die Erkrankung und ihrer Auswirkungen zu führen. Dazu hätte das Attest Folgendes beinhalten müssen:
— von der Patientin geschilderte Beschwerden
— Diagnose des Arztes
— Schweregrad der Erkrankung
— wie sich diese Diagnose im Alltag auswirkt und wie sie den Spracherwerb etc. beeinflusst
— auf welcher Grundlage der Arzt diese Diagnose gestellt hat (z. B. laufende Therapie, einmalige Untersuchung)
— Zahl der Behandlungskontakte
— Begründung, warum Erkrankung Spracherwerb etc. unmöglich macht