Arbeitsrecht Auch bei Probearbeit unfallversichert

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Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen Probearbeitstag verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. So hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Der klagende Mann hatte an dem Probearbeitstag Mülltonnen transportiert und war dabei vom Lastkraftwagen gestürzt. Er verletzte sich schwer. Die zuständige Berufsgenossenschaft hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt, weil der Mann nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen sei. Ein Beschäftigungsverhältnis habe nicht vorgelegen.

Dieser Ansicht schloss sich das BSG nicht an. Es war der Ansicht, dass der Verunfallte als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert gewesen sei. Denn er habe eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich sei. Die Tätigkeit lag nicht nur im Eigeninteresse des Mannes, eine neue dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Der Probearbeitstag habe auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen sollen und damit für ihn ebenfalls einen objektiv wirtschaftlichen Wert gehabt.

 

BSG, 20.8.2019, Az.: B 2 U 1/18 R