Folgender Sachverhalt führte zur Entscheidung: Geklagt hatte eine Frau, die als Teamkoordinatorin Verkauf im Bereich Haustechnik bei einem Unternehmen beschäftigt war. Gegen sie bestand der Vorwurf, unberechtigt Einkaufspreise im IT-System des Unternehmens geändert beziehungsweise reduziert zu haben, um einen höheren Verkaufsgewinn vorzutäuschen. Die Frau unterschrieb den ihr angebotenen Aufhebungsvertrag nach zehnminütiger Pause.
Im Aufhebungsvertrag wurde eine vernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Später zog die Frau aber vor Gericht und erklärte, der Vertrag sei wegen einer widerrechtlichen Drohung zustande gekommen. Ihr sei für den Fall der Nichtunterzeichnung eine außerordentliche Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige angedroht worden. Ihrer Bitte nach einer längeren Bedenkzeit, in der sie auch Rechtsrat einholen wollte, sei nicht entsprochen worden.
Die Richter waren aber der Ansicht, dass der Aufhebungsvertrag rechtswirksam sei. Es fehle an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung. Ein verständiger Arbeitgeber durfte im vorliegenden Fall sowohl die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen.
BAG, 24.2.2022, Az.: 6 AZR 333/21