Berufsausübungsgemeinschaft BAG mit nur zwei Ärzten darf sich „Zentrum“ nennen

Frankfurt am MainRechtliches

Die Bezeichnung einer aus zwei Ärzten bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) als „Zentrum“ für ästhetische und plastische Chirurgie ist nicht irreführend und unlauter. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden. Jedenfalls im medizinischen Bereich weise der Begriff „Zentrum“ nicht auf eine besondere Größe hin.

So kam es zur Entscheidung: Zwei Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie − einer der beiden Ärzte ist zudem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie − betreiben eine BAG, die sie als „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ bezeichnen. Ein anderer Arzt und Antragssteller des Verfahrens betreibt eine Praxis für plastische Chirurgie in Darmstadt und hält die Bezeichnung der Kollegen für irreführend. Das Landgericht untersagte daraufhin im Eilverfahren der BAG, Dienstleistungen eines plastischen Chirurgen, insbesondere Penisoperationen, unter diesem Namen zu bewerben oder anzubieten, wenn in dem Zentrum insgesamt lediglich zwei Ärzte beschäftigt sind. Die hiergegen eingelegte Berufung der BAG hatte vor dem OLG Erfolg.

Das Gericht war der Ansicht, dass die Bezeichnung der von den beiden Ärzten betriebenen Arztpraxis als „Zentrum“ für ästhetische und plastische Chirurgie für den Verkehr nicht irreführend sei. Maßgeblich sei, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung verstehe. Grundsätzlich erwarte der Verkehr zwar bei dem Begriff „Zentrum“ eine personelle und sachliche Struktur eines Unternehmens, die über vergleichbare Durchschnittsunternehmen hinausgehe. Jedenfalls im medizinischen Bereich weise der Begriff „Zentrum“ aber nicht (mehr) auf eine besondere Größe hin.

Nach den aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen erfordere ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) keine bestimmte Größe. Das früher bestehende Erfordernis einer fachübergreifenden Kooperation sei 2015 entfallen. Praxen mit zwei tätigen Ärzten hätten demnach die Möglichkeit, unter der Bezeichnung „Medizinisches Versorgungszentrum“
auf dem Markt aufzutreten. Der Verkehr sei mit der gerichtsbekannten Häufigkeit des Auftretens von MVZ auf dem Markt an diese Begrifflichkeit gewöhnt. „Das häufige Auftreten der (Versorgungs-) Zentren auf dem Markt der Versorgung mit medizinischen Dienstleistungen wirkt einem Verständnis entgegen, das von einer überdurchschnittlichen Größe der Praxis ausgeht“, so das Gericht.

 

OLG Frankfurt/M., 11.5.2023, Az. 6 U 4/23