Im vorliegenden Fall sollte eine allgemeinärztliche Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) 5.700 Euro Regress zahlen, weil sie 2006 die Arzneimittel-Richtgrößen um 26 Prozent überschritten hatte. Die BAG wurde zum ersten Mal geprüft und es wurde auch das erste Mal ein Überschreiten der Richtgrößen um mehr als 25 Prozent festgestellt. Gemäß der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Regelung des Paragrafen 106 SGB V hätte vor dem Regress eine „individuelle Beratung“ erfolgen müssen. Auf den Widerspruch der BAG hin wurde der Regressbescheid geändert. Allerdings meinte die Kassenärztliche Vereinigung, dass sie mit der schriftlichen Begründung des Widerspruchsbescheids ihre Beratungspflicht erfüllt habe.
Das sahen die Richter das LSG jedoch nicht so. Die vom Gesetz vorgeschriebene Beratung setze ein persönliches Gespräch voraus. Eine „schriftliche Beratung“ reiche nicht aus. Auch ziele eine Beratung immer darauf ab, das künftige Verordnungsverhalten zu beeinflussen. Auch Jahre nach einer Richtgrößenüberschreitung sei ein Gespräch deshalb noch sinnvoll.
Das LSG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundessozialgericht den Fall entscheiden wird.
LSG München, 26.7.2017, Az. L 12 KA 13/16