Berufszulassung Besitz von Kinderpornografie führt zu Approbationsentzug

OldenburgRechtliches

Die strafrechtliche Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornografie rechtfertigt den Widerruf der Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs. Das hat das Verwaltungsgericht Oldenburg entschieden.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Ein Arzt wurde 2017 rechtskräftig vom Landgericht Aurich wegen Besitzes von Kinderpornografie zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Der Arzt hatte mindestens 2.717 Dateien mit Fotos und 23 Dateien mit Videos, die den sexuellen Missbrauch von Kindern unter 14 Jahren zeigten. 2019 wurde dem Arzt aufgrund der Verurteilung die Approbation entzogen. Die zuständige Behörde ging von einer Unwürdigkeit des Arztes aus. Sie nahm dabei Bezug auf die Feststellungen im strafrechtlichen Verfahren.

Dagegen erhob der Arzt Klage. Er wertete sein Verhalten als nicht strafwürdig. Die Ansicht des Landgerichts sei falsch. Die Dateien haben sich nur in dem Cache-Speicher befunden. Zudem ergebe sich aufgrund des geringen Strafrahmens kein Rückschluss auf seine Unwürdigkeit. Schließlich habe die Behörde seine günstige Sozialprognose nicht beachtet. Es sei ausgeschlossen, dass er noch einmal straffällig werde.

Das sahen die Richter anders und entschieden, dass der Widerruf der Approbation rechtmäßig sei. Das Fehlverhalten des Arztes sei derart schwerwiegend, dass es ihn untragbar für die weitere Ausübung des Arztberufs mache. Der Besitz von Kinderpornografie sei geeignet, das Ansehen des ärztlichen Berufsstandes insgesamt schwerwiegend zu beeinträchtigen. Die Nachfrage nach derartigen Bildern und Videos trage schlussendlich mittelbar zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern bei.

Bei ihrer Entscheidung habe die Behörde auf die Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil Bezug nehmen dürfen. Sie habe die vom Arzt bestrittene Richtigkeit nicht selbst überprüfen müssen. Ohnehin sei die Strafbarkeit zum Besitz von Kinderpornografie wegen der Speicherung solcher Dateien im Cache in der Strafjustiz seit geraumer Zeit anerkannt.

Für unerheblich hielten die Richter die Höhe der ausgesprochenen Strafe. Die Frage der Unwürdigkeit hänge nicht von einem bestimmten Schweregrad der Straftat oder von einer bestimmten Mindesthöhe der Strafe ab. Auch auf die günstige Sozialprognose komme es nicht an. Für die strafrechtliche Sozialprognose gelte ein anderer Bewertungsmaßstab als für die Aufhebung einer Berufszulassung zur Abwehr des Würdeverlustes des ganzen Berufstands.

 

Verwaltungsgericht Oldenburg, 23.6.2020, Az.: 7 A 220/19