Die Infektion stelle in Konsequenz der Pandemie-Erklärung der WHO „eine Allgemeingefahr“ und deshalb keinen Arbeitsunfall dar. Ein D-Arzt-Verfahren sei infolgedessen bei einer SARS-CoV-2-Infektion nicht zu absolvieren.
Entscheidendes Kriterium für die Anerkennung als Arbeitsunfall sei die zweifelsfreie Nachvollziehbarkeit der Erkrankung, so eine Sprecherin der DGUV auf Nachfrage. Beispielsweise hätte man bei den allerersten COVID-19-Erkrankungen in Bayern, wie sie unter Mitarbeitern eines Autozulieferers auftraten, noch einen eindeutigen Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Infektion herstellen können. In diesen Fällen hätte es sich auch noch um einen Arbeitsunfall handeln können.
Inzwischen lasse sich jedoch eine derartige Kausalität nicht mehr erkennen. Ausführlich erläutert die DGUV: „Es liegt dann kein Arbeitsunfall vor, wenn sich eine Gefahr verwirklicht, von der ein Versicherter zur selben Zeit und mit gleicher Schwere auch außerhalb seiner versicherten Tätigkeit betroffen gewesen wäre. Die Betroffenheit ergibt sich zufällig und unabhängig von der versicherten Tätigkeit.“
Gleichwohl sei die „besondere Gefährdung für Gesundheitsberufe klar“, räumt die DGVU-Sprecherin ein. Für COVID-19 komme daher „die Anerkennung als Berufskrankheit der Ziffer 3101 in Betracht“. Dies betrifft Versicherte, die im Gesundheitsdienst arbeiten, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Labor oder solche, die „durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr besonders ausgesetzt waren“.
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) versichert, dass sie in Rücksicht auf den Mangel an Schutzausrüstung von einer Regressprüfung bei den Unternehmen ihres Einzugsbereichs „Abstand nehmen“ wolle. Das gelte für den Fall, dass „aufgrund einer Notsituation“ ein COVID-Patient ohne ausreichende Schutzkleidung versorgt werden musste und der Versicherte dabei infiziert wurde.