Die Fortführung des Namens stelle bei einer Partnerschaft von Rechtsanwälten keinen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach § 2 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 18 Abs. HGB dar. Das Urteil kann auch auf Ärzte, die in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft tätig sind, übertragen werden.
Der Grundsatz der Firmenwahrheit und der Schutz der Öffentlichkeit vor Irreführung hätten in dem Fall Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse der Partner, insbesondere weil dem Träger eines Doktortitels oft ein besonderes Vertrauen in dessen intellektuelle Fähigkeiten, guten Ruf und Zuverlässigkeit entgegengebracht werde. Daher hob der BGH die anders lautenden Urteile der Vorinstanzen auf und wies das Registergericht an, die Eintragung des Namens antragsgemäß vorzunehmen. Bei einer Partnerschaft von Rechtsanwälten führe die Fortführung des Namens die Öffentlichkeit nicht in die Irre. Ob sich die generelle Wertschätzung für den Doktortitel in einer erheblichen Weise auswirke, hänge nämlich vom Geschäftsbetrieb ab.
Anders als beispielsweise bei Maklerfirmen, bei denen der Doktortitel ein Beleg für ein abgeschlossenes Hochschulstudium ist, sei bereits die Anwaltstätigkeit als solche – ob mit oder ohne Promotion – ein Beleg dafür, dass eine akademische Ausbildung durchlaufen wurde. Die besondere Wertschätzung, die dem Doktortitel aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden abgeschlossenen Hochschulausbildung von der breiten Öffentlichkeit entgegengebracht wird, sei daher in der Sache auch bei sämtlichen Partnern ohne Promotion begründet.
BGH, 8.5.2018, Az. II ZB 7/17